Namensrecht als Wirtschaftsgut

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer Person ist ein einlagefähiges Wirtschaftsgut und damit nicht automatisch ein Wirtschaftsgut, das steuerfrei aus dem Privatvermögen veräußert werden kann.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, wie die Lizen­zie­rung des Namens­rechts an ein Unter­neh­men steu­er­lich zu bewer­ten ist, wenn neben der Lizen­zie­rung noch wei­te­re Leis­tun­gen an das Unter­neh­men (Bera­tung) erbracht wer­den. Laut dem Urteil ist der kom­mer­zia­li­sier­ba­re Teil des Namens­rechts einer natür­li­chen Per­son ertrag­steu­er­lich ein Wirt­schafts­gut. Er ist kein blo­ßes Nut­zungs­recht und daher ein­la­ge- und abschrei­bungs­fä­hig. Der Klä­ger hat­te daher kei­nen Erfolg mit sei­ner Ansicht, dass mit der Über­tra­gung des Namens­rechts ein Wirt­schafts­gut aus dem Pri­vat­ver­mö­gen ver­kauft wor­den sei, des­sen Erträ­ge steu­er­frei sei­en. Statt­des­sen bekam das Finanz­amt Recht, das im Namens­recht not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen für die Bera­tungs­tä­tig­keit sah.