Kosten für die Grabpflege

Die Kosten für die Grabpflege können als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abgezogen werden.

Kos­ten für die übli­che Grab­pfle­ge sind als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten vom Erwerb abzugs­fä­hig. Pro­ble­ma­tisch dabei war immer wie­der, was als “übli­che” Kos­ten gel­tend gemacht wer­den konn­te, da grund­sätz­lich eine gleich­mä­ßi­ge Behand­lung aller Steu­er­pflich­ti­gen zu erfol­gen hat. Als üblich sind die am Bestat­tungs­ort all­ge­mein erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen für die Grab­pfle­ge zu ver­ste­hen. Machen Sie Kos­ten gel­tend, die den am Bestat­tungs­ort übli­chen Rah­men über­stei­gen, sind die­se zum Abzug nicht zuge­las­sen. Dar­an ändert sich auch nichts, wenn erheb­lich höhe­re Kos­ten mit der gesell­schaft­li­chen oder beruf­li­chen Stel­lung des ver­stor­be­nen Erb­las­sers begrün­det wer­den.

Seit 1. Janu­ar 2002 kön­nen Sie grund­sätz­lich 300 Euro im Jahr ohne Ein­zel­nach­weis als abzugs­fä­hi­ge Grab­pfle­ge­kos­ten gel­tend machen. Machen Sie höhe­re Kos­ten gel­tend, müs­sen Sie nach­wei­sen oder glaub­haft machen, dass die übli­chen Grab­pfle­ge­kos­ten in der ent­spre­chen­den Gemein­de höher sind.