Kleinunternehmer-Umsatzgrenze bei beschränktem Vorsteuerabzug

Der Verkauf von Gegenständen, die bei der Anschaffung einem Abzugsverbot für die Vorsteuer unterlagen, ist nicht bei der Prüfung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze zu berücksichtigen.

Ver­kauft ein Unter­neh­mer Gegen­stän­de, für die der Vor­steu­er­ab­zug bei deren Erwerb auf­grund gesetz­li­cher Rege­lun­gen aus­ge­schlos­sen war, sind die­se Umsät­ze nicht bei der Prü­fung ein­zu­be­zie­hen, ob die Umsatz­gren­ze für Klein­un­ter­neh­mer über­schrit­ten wur­de. Zu die­sem Ergeb­nis ist der Bun­des­fi­nanz­hof nach einem zwar kla­ren aber recht ver­wun­de­nen Pfad durch die gesetz­li­chen Rege­lun­gen gelangt.

Das Urteil gilt spe­zi­ell für Gegen­stän­de, die einem der Abzugs­ver­bo­te bei der ein­kom­men­steu­er­li­chen Gewinn­ermitt­lung unter­lie­gen, und für die in der Fol­ge dann auch ein Vor­steu­er­ab­zugs­ver­bot selbst dann gel­ten wür­de, wenn der Vor­steu­er­ab­zug nicht ohne­hin auf­grund der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht in Fra­ge kommt. Das kön­nen bei­spiels­wei­se Waren sein, die zunächst für die per­sön­li­che Lebens­füh­rung erwor­ben wur­den, aber spä­ter im Rah­men einer unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit ver­kauft wer­den. Im Streit­fall ging es um Angel­zu­be­hör, das der Klä­ger vor Beginn sei­ner Ver­kaufs­tä­tig­keit pri­vat erwor­ben hat­te.