Corona-Krise: Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall durch Kinderbetreuung

Für Eltern, die aufgrund der Schließung von Kindergarten oder Schule ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben, gibt es finanzielle Hilfe vom Staat.

In das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz wird auf Initia­ti­ve des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Arbeit und Sozia­les ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch für Ver­dienst­aus­fäl­le von Eltern bei behörd­li­cher Schlie­ßung von Schu­len und Kitas auf­ge­nom­men. Anspruch auf die Hil­fe haben die Sor­ge­be­rech­tig­ten von Kin­dern bis zum 12. Lebens­jahr oder Kin­der mit Behin­de­run­gen, die auf Hil­fe ange­wie­sen sind. Vor­aus­set­zung ist, dass die Betrof­fe­nen kei­ne ander­wei­ti­ge zumut­ba­re Betreu­ung (z. B. durch den ande­ren Eltern­teil oder die Not­be­treu­ung in den Ein­rich­tun­gen) rea­li­sie­ren kön­nen. Die Groß­el­tern des Kin­des oder ande­re Per­so­nen, die zu einer Risi­ko­grup­pe gehö­ren, müs­sen dazu aller­dings aus­drück­lich nicht her­an­ge­zo­gen wer­den.

Ein Ver­dienst­aus­fall besteht nicht, wenn es ande­re Mög­lich­kei­ten gibt, der Arbeit vor­über­ge­hend bezahlt fern­zu­blei­ben, wie etwa der Abbau von Zeit­gut­ha­ben. Auch gehen Ansprü­che auf Kurz­ar­bei­ter­geld dem Ent­schä­di­gungs­an­spruch grund­sätz­lich vor. Die Ent­schä­di­gung in Höhe von 67 % des Net­to­ein­kom­mens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monat­li­chen Höchst­be­trag von 2.016 Euro begrenzt. Die Aus­zah­lung über­nimmt der Arbeit­ge­ber, der bei der von den Län­dern bestimm­ten zustän­di­gen Behör­de einen Erstat­tungs­an­trag stel­len kann. Es besteht die Mög­lich­keit, einen Vor­schuss bei der Behör­de zu bean­tra­gen. Die Rege­lung gilt nicht für Zei­ten, in denen die Ein­rich­tung wegen der Schul­fe­ri­en ohne­hin geschlos­sen wäre, und ist befris­tet bis Ende des Jah­res 2020.