Steuerfreie Bonuszahlungen für Arbeitnehmer in der Corona-Krise

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten anlässlich der Corona-Krise bis zu 1.500 Euro steuerfrei als Bonuszahlung oder in Form von Sachleistungen zuwenden.

Ende März hat­te Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter Olaf Scholz im Inter­view mit der Bild am Sonn­tag die Mög­lich­keit steu­er­frei­er Bonus­zah­lun­gen an Arbeit­neh­mer auf­grund der Coro­na-Kri­se ange­kün­digt. Im April hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um dann nach Abspra­che mit den Län­dern eine offi­zi­el­le Rege­lung ver­öf­fent­licht. Dem­nach kön­nen Arbeit­ge­ber ihren Beschäf­tig­ten Bei­hil­fen und Unter­stüt­zun­gen bis zu 1.500 Euro steu­er­frei aus­zah­len oder als Sach­leis­tun­gen gewäh­ren.

Von der Begüns­ti­gung erfasst wer­den Son­der­leis­tun­gen zwi­schen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezem­ber 2020. Vor­aus­set­zung ist, dass die Leis­tun­gen zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erfol­gen (sie­he dazu den Bei­trag “Bedin­gun­gen für steu­er­freie Lohn­zu­satz­leis­tun­gen”) und im Lohn­kon­to auf­ge­zeich­net wer­den. Die Bei­hil­fen und Unter­stüt­zun­gen sind auch in der Sozi­al­ver­si­che­rung bei­trags­frei.

Vom Arbeit­ge­ber geleis­te­te Zuschüs­se zum Kurz­ar­bei­ter­geld fal­len nicht unter die­se Steu­er­be­frei­ung. Auch Zuschüs­se, die der Arbeit­ge­ber als Aus­gleich zum Kurz­ar­bei­ter­geld wegen Über­schrei­tens der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze leis­tet, fal­len nicht unter die Steu­er­be­frei­ung. Ande­re Steu­er­be­frei­un­gen, Bewer­tungs­ver­güns­ti­gun­gen oder Pau­schal­be­steue­rungs­mög­lich­kei­ten blei­ben jedoch durch die neue Rege­lung unbe­rührt und kön­nen neben die­ser in Anspruch genom­men wer­den.