Kfz-Steuerbefreiung für Menschen mit Behinderung ist vererbbar

Die nachträgliche Kfz-Steuerbefreiung für eine später zuerkannte Behinderung kann nicht nur vom Halter selbst beantragt werden, sondern auch nach dessen Tod noch vom Erben.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat ent­schie­den, dass das Antrags­recht für die Kfz-Steu­er­be­frei­ung für eine behin­der­te Per­son nach deren Tod auf den Rechts­nach­fol­ger (Erben) über­geht. Ent­ge­gen der Ansicht des Haupt­zoll­amts sei das Antrags­recht kein höchst­per­sön­li­ches Recht, das mit dem Tod unter­ge­hen wür­de. Das Urteil ist in den Fäl­len von Bedeu­tung, in denen die Schwer­be­hin­de­rung des Ver­stor­be­nen erst kurz vor des­sen Tod rück­wir­kend fest­ge­stellt wird, sodass die­sem kei­ne Gele­gen­heit mehr blieb, die eben­falls rück­wir­ken­de Steu­er­be­frei­ung und Erstat­tung der bereits bezahl­ten Kfz-Steu­er selbst zu bean­tra­gen. Das Haupt­zoll­amt hat gegen die Ent­schei­dung Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.