Pauschale Bewertung von Jubiläumsrückstellungen

Das Bundesfinanzministerium hat die Abzinsungstabelle für die Pauschalbewertung von Jubiläumsrückstellungen aktualisiert.

Für die Bewer­tung von Rück­stel­lun­gen für Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer anläss­lich eines Dienst­ju­bi­lä­ums kann statt dem Teil­wert­ver­fah­ren auch ein Pau­schal­wert­ver­fah­ren ange­wen­det wer­den. Dabei sind zwin­gend die von der Finanz­ver­wal­tung fest­ge­leg­ten Wer­te zugrun­de zu legen, die sich an den Heu­beck-Tafeln ori­en­tie­ren. Da die Heu­beck-Tafeln im Juli 2018 aktua­li­siert wur­den, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um auch sei­ne Tabel­le für die pau­scha­le Bewer­tung von Jubi­lä­ums­rück­stel­lun­gen über­ar­bei­tet. Die Wer­te sind spä­tes­tens für Wirt­schafts­jah­re anzu­wen­den, die nach dem 29. Juni 2020 enden und kön­nen frü­hes­tens für Wirt­schafts­jah­re ver­wen­det wer­den, die nach dem 20. Juli 2018 enden.