Steuerstundungsmodell erfordert Werbung mit Steuervorteilen

Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle darf das Finanzamt bei einer Kapitalanlage nur dann anwenden, wenn der Anbieter auch mit entsprechenden steuerlichen Vorteilen geworben hat.

Ver­lus­te im Zusam­men­hang mit einem Steu­er­stun­dungs­mo­dell dür­fen im Wesent­li­chen nur mit spä­te­ren Ein­künf­ten aus der­sel­ben Quel­le ver­rech­net wer­den. Ob das Finanz­amt die­se Ein­schrän­kung der Ver­lust­ver­rech­nung anwen­den darf, hängt nach einem Urteil des Finanz­ge­richts Müns­ter nicht von den tat­säch­lich ein­ge­tre­te­nen, son­dern von den in Aus­sicht gestell­ten Ent­wick­lun­gen ab. Das gilt auch dann, wenn der Anbie­ter — wie im Streit­fall — in betrü­ge­ri­scher Absicht mit von Beginn an erziel­ba­ren Ren­di­ten wirbt.