Rückgängigmachung der Umsatzsteuer auf Grundstücksverkauf

Während der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für Immobilienverkäufe nur im notariellen Kaufvertrag erklärt werden kann, ist die Rückgängigmachung des Verzichts bis zur Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung möglich.

Immo­bi­li­en­ver­käu­fe sind nor­ma­ler­wei­se von der Umsatz­steu­er befreit (steu­er­freie Grund­stücks­lie­fe­rung). Unter­neh­mer kön­nen aber beim Ver­kauf an ein ande­res Unter­neh­men auf die Steu­er­be­frei­ung ver­zich­ten. Wäh­rend der Ver­zicht auf die Steu­er­be­frei­ung zwin­gend im nota­ri­el­len Kauf­ver­trag zu erklä­ren ist, sieht das Gesetz für den Wider­ruf des Ver­zichts kei­ne Ein­schrän­kun­gen vor. Mit die­ser Begrün­dung hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg fest­ge­stellt, dass der im Kauf­ver­trag erklär­te Ver­zicht nach­träg­lich bis zum Ein­tritt der mate­ri­el­len Bestands­kraft der Umsatz­steu­er­fest­set­zung rück­gän­gig gemacht wer­den kann.