Weitere Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise

Die Bundesregierung hat weitere Hilfsmaßnahmen im Steuer- und Sozialrecht für Betroffene der Corona-Krise beschlossen.

Auf die Coro­na-Kri­se reagiert die Poli­tik lau­fend mit neu­en Maß­nah­men, um die wirt­schaft­li­chen Fol­gen für Bür­ger und Betrie­be abzu­fe­dern. In der letz­ten Aus­ga­be haben wir Ihnen bereits die im März beschlos­se­nen Sofort­maß­nah­men für Unter­neh­men vor­ge­stellt. Im April und Mai haben die Bun­des­re­gie­rung und Ver­tre­ter der Gro­ßen Koali­ti­on wei­te­re Maß­nah­men beschlos­sen, um die wirt­schaft­li­che Exis­tenz von Betrie­ben und Arbeit­neh­mern zu sichern.

  • Ver­lust­ver­rech­nung: Um ihre Liqui­di­tät zu sichern, dür­fen Unter­neh­men und Ver­mie­ter für 2020 erwar­te­te Ver­lus­te mit den für 2019 geleis­te­ten Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen ver­rech­nen. Die Ver­rech­nung gilt für maxi­mal 15 % des Gewinns aus 2019. Außer­dem kann max. 1 Mio. Euro (bei Ver­hei­ra­te­ten max. 2 Mio. Euro) aus­ge­gli­chen wer­den. Aus­ge­nom­men davon ist die Gewer­be­steu­er, um die Finan­zen der Kom­mu­nen nicht noch mehr zu belas­ten. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat bereits die Details gere­gelt, über die der Bei­trag “Nach­träg­li­che Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für 2019” infor­miert.

  • Umsatz­steu­er: Bis­her gilt in der Gas­tro­no­mie für Mahl­zei­ten, die vor Ort ver­zehrt wer­den, der vol­le Umsatz­steu­er­satz von 19 %. Befris­tet auf ein Jahr soll für Mahl­zei­ten ab dem 1. Juli 2020 der ermä­ßig­te Satz von 7 % gene­rell gel­ten, und zwar unab­hän­gig davon, ob die­se vor Ort ver­zehrt, abge­holt oder gelie­fert wer­den.

  • Kurz­ar­bei­ter­geld: Vom 1. Mai an bis zum Jah­res­en­de dür­fen Arbeit­neh­mer in Kurz­ar­beit mehr dazu­ver­die­nen. Eben­falls befris­tet bis zum Jah­res­en­de wird das Kurz­ar­bei­ter­geld ange­ho­ben, wenn beim Arbeit­neh­mer min­des­tens 50 % der Arbeits­zeit aus­fal­len und die Kurz­ar­beit län­ger als drei Mona­te währt. Ab dem vier­ten Monat wer­den nun 70 % des Lohn­aus­falls (77 % für Eltern) gezahlt, ab dem sieb­ten Monat über­nimmt die Arbeits­agen­tur 80 % des Lohn­aus­falls (87 % für Eltern). In den ers­ten drei Mona­ten bleibt es wei­ter­hin dabei, dass die Bun­des­agen­tur für Arbeit unab­hän­gig vom Umfang des Arbeits­aus­falls nur 60 % und für Eltern 67 % des Lohn­aus­falls zahlt.

  • Arbeits­lo­sen­geld: Weil der­zeit kaum neue Arbeits­plät­ze ver­mit­telt wer­den kön­nen, soll die Bezugs­dau­er des Arbeits­lo­sen­gel­des I um drei Mona­te ver­län­gert wer­den. Die Ver­län­ge­rung gilt für die­je­ni­gen, deren Anspruch zwi­schen dem 1. Mai und dem 31. Dezem­ber 2020 enden wür­de.

  • Eltern­geld: Eltern, die infol­ge der Coro­na-Maß­nah­men Ein­kom­mens­ver­lus­te ver­zeich­nen, sol­len beim Eltern­geld kei­nen Nach­teil haben. Die Zei­ten mit ver­rin­ger­tem Ein­kom­men redu­zie­ren daher das Eltern­geld nicht und haben bei einem wei­te­ren Kind auch kei­nen nega­ti­ven Ein­fluss auf die Höhe des Eltern­gel­des. Außer­dem kön­nen Eltern, die in sys­tem­re­le­van­ten Beru­fen arbei­ten, ihre Eltern­geld­mo­na­te auf­schie­ben. Ist es ihnen auf­grund der Coro­na-Kri­se nicht mög­lich, die Eltern­geld­mo­na­te zwi­schen dem 1. März und 31. Dezem­ber 2020 zu neh­men, kön­nen sie die­se noch bis zum Juni 2021 neh­men.