Höhe der Säumniszuschläge ist verfassungskonform

Weil Säumniszuschläge nicht in erster Linie Zinscharakter haben, ist deren Höhe trotz Niedrigzinsphase verfassungskonform.

Gegen die Höhe der Säum­nis­zu­schlä­ge von 1 % pro Monat bestehen trotz des der­zeit nied­ri­gen Zins­ni­veaus kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Ein­wän­de. Für das Finanz­ge­richt Müns­ter steht fest, dass die Beden­ken des Bun­des­fi­nanz­hofs zur Höhe der Nach­zah­lungs­zin­sen nicht auf Säum­nis­zu­schlä­ge über­trag­bar sind. Die­se sei­en weder Zin­sen noch Stra­fen, son­dern in ers­ter Linie Druck­mit­tel zur Durch­set­zung fäl­li­ger Steu­ern. Der Zins­ef­fekt sei ledig­lich ein Neben­ef­fekt, der erst dann in den Vor­der­grund tre­te, wenn bei einer Über­schul­dung oder Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Norm­zweck des Druck­mit­tels nicht ein­grei­fe. Dar­aus lässt sich jedoch kei­ne Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Rege­lung ablei­ten.