Umsatzsteuersenkung: Datum der Lieferung oder Leistung

Die Entstehung der Umsatzsteuer hängt allein vom Datum der Lieferung oder Leistung ab.

Die Umsatz­steu­er für eine Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung fällt in dem Moment an, in dem die Lie­fe­rung oder Leis­tung aus­ge­führt wird, auch wenn es für bestimm­te Fäl­le (z.B. Strom, Gas, Was­ser) Son­der­re­geln gibt. Kei­ne Rol­le für den Steu­er­satz spie­len dage­gen ande­re Zeit­punk­te. Es kommt also weder auf das Datum der zugrun­de­lie­gen­den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung oder des Bestell­ein­gangs an, noch auf den Zeit­punkt der Zah­lung oder der Rech­nungs­er­tei­lung. Trotz­dem ist das steu­er­lich rele­van­te Datum für den Lai­en nicht immer ein­fach fest­stell­bar. Gene­rell gilt:

  • Lie­fe­rung: Eine Lie­fe­rung bezieht sich immer auf Gegen­stän­de und gilt dann als aus­ge­führt, wenn der Leis­tungs­emp­fän­ger die Ver­fü­gungs­macht am jewei­li­gen Gegen­stand erhal­ten hat. Wird der zu lie­fern­de Gegen­stand dem Kun­den nicht direkt über­ge­ben, gilt die Lie­fe­rung bereits mit dem Beginn der Beför­de­rung oder Ver­sen­dung als aus­ge­führt.

    Eine Aus­nah­me davon ist der Kauf auf Pro­be im Ver­sand­han­del, denn hier kommt der Kauf­ver­trag noch nicht mit der Zusen­dung der Ware zustan­de. Erst wenn die ein­ge­räum­te Pro­be­frist abge­lau­fen ist oder der Kun­de zahlt, ist der Ver­trag und damit auch die Lie­fe­rung abge­schlos­sen. Ist die Ware jedoch gleich fest bestellt wor­den, dann wur­de der Kauf­ver­trag bereits mit der Zusen­dung der Ware erfüllt. Dar­an ändert dann auch das gesetz­li­che Rück­ga­be­recht für Ver­brau­cher oder ein vom Ver­käu­fer zusätz­lich ein­ge­räum­tes Rück­ga­be­recht nichts. Im Fall der Rück­ga­be wird die Lie­fe­rung näm­lich nur rück­gän­gig gemacht, aber nicht auf­ge­ho­ben.

  • Leis­tung: Sons­ti­ge Leis­tun­gen sind grund­sätz­lich im Zeit­punkt ihrer Voll­endung aus­ge­führt. Für kon­kret abgrenz­ba­re Dienst­leis­tun­gen ist das Leis­tungs­en­de maß­geb­lich. Bei Werk­lie­fe­run­gen und -leis­tun­gen ist die Leis­tung dage­gen erst mit der Abnah­me durch den Erwer­ber abge­schlos­sen. Aller­dings kön­nen Werk­leis­tun­gen auch auf­ge­teilt und in Tei­len abge­nom­men und abge­rech­net wer­den, sofern es sich um eine wirt­schaft­lich abgrenz­ba­re Teil­leis­tung han­delt. Außer­dem muss im Vor­feld ver­ein­bart wor­den sein, dass für die Teil­leis­tun­gen ent­spre­chen­de Teil­ent­gel­te zu zah­len sind.

    Bei Dau­er­leis­tun­gen, bei­spiels­wei­se Miet-, Lea­sing- und War­tungs­ver­trä­gen, ist die Leis­tung mit dem Ende des jewei­li­gen Leis­tungs­zeit­raums abge­schlos­sen. Für Miet- und Lea­sing­ver­trä­ge wer­den in der Regel monat­li­che Leis­tungs­zeit­räu­me ver­ein­bart, bei ande­ren Ver­trä­gen (War­tungs­ver­trä­ge, Abos etc.) dage­gen meist län­ge­re Zeit­räu­me.