Umsatzsteuersenkung: Anzahlungen und Teilleistungen

Die umsatzsteuerliche Handhabung von Anzahlungen hängt vom Zeitpunkt der späteren Lieferung oder Leistung ab.

Anzah­lun­gen, Abschlags­zah­lun­gen, Vor­schüs­se etc. sind kei­ne eigen­stän­di­ge Leis­tung, wes­halb auch für die­se Teil­be­trä­ge kein ande­rer Steu­er­satz gilt als für den Rest­be­trag bei Aus­füh­rung bzw. Abschluss der eigent­li­chen Lie­fe­rung oder Leis­tung. Wur­de vor dem 1. Juli 2020 eine Abschlags­rech­nung mit den alten Steu­er­sät­zen erteilt, wäh­rend die eigent­li­che Leis­tung erst nach der Umsatz­steu­er­sen­kung erbracht wird, hat dies des­halb eine antei­li­ge Über­zah­lung bei der Umsatz­steu­er zur Fol­ge.

Die Anzah­lungs­rech­nung muss des­we­gen aber nicht extra berich­tigt wer­den. Statt­des­sen ist in der End­rech­nung die Umsatz­steu­er für die gesam­te Leis­tung oder Teil­leis­tung mit den ab 1. Juli 2020 gel­ten­den Umsatz­steu­er­sät­zen von 16 % bzw. 5 % aus­zu­wei­sen. Zusätz­lich sind die geleis­te­ten Anzah­lun­gen mit den dar­in ent­hal­te­nen Steu­er­be­trä­gen auf­zu­füh­ren und vom End­be­trag abzu­zie­hen.

Die Berich­ti­gung des Steu­er­be­trags sol­cher Anzah­lun­gen erfolgt dann in der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung des Zeit­raums, in dem die Leis­tung aus­ge­führt wird oder — im Fall der Ist-Ver­steue­rung — in der Vor­anmel­dung des Zeit­raums, in dem die Schluss­zah­lung ver­ein­nahmt wird. Dazu ist in Zei­le 26 bzw. 27 der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung eine nega­ti­ve Bemes­sungs­grund­la­ge ein­zu­tra­gen. Eine Ein­tra­gung in Zei­le 62 als nega­ti­ve Nach­steu­er ist dage­gen nicht vor­zu­neh­men.

Ein vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ter Leis­tungs­emp­fän­ger kann nach Rech­nungs­er­halt und Zah­lung des Teil­ent­gelts die Vor­steu­er aus der Anzah­lungs­rech­nung in Höhe von 19 % bzw. 7 % gel­tend machen. Im Zeit­punkt der Leis­tungs­aus­füh­rung sind die Vor­steu­er­be­trä­ge dann durch den Dif­fe­renz­be­trag zwi­schen dem Steu­er­aus­weis laut Schluss­rech­nung und der bereits gel­tend gemach­ten Vor­steu­er zu min­dern. Im End­ef­fekt wird damit auf den Gesamt­be­trag der Leis­tung nur die Vor­steu­er nach den tat­säch­lich gel­ten­den nied­ri­ge­ren Steu­er­sät­zen gel­tend gemacht.

Der leis­ten­de Unter­neh­mer kann in Anzah­lungs­rech­nun­gen vor dem 1. Juli 2020 für nach dem 30. Juni 2020 erbrach­te Leis­tun­gen oder Teil­leis­tun­gen die Umsatz­steu­er auch nach den tat­säch­lich anzu­wen­den­den Umsatz­steu­er­sät­zen von 16 % bzw. 5 % aus­wei­sen. Er schul­det dann nur die aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er.

Der Leis­tungs­emp­fän­ger kann umge­kehrt den ange­ge­be­nen Umsatz­steu­er­be­trag als Vor­steu­er abzie­hen, nach­dem die Rech­nung vor­liegt und bezahlt wor­den ist. Eine Berich­ti­gung der Umsatz­steu­er ist in die­sem Fall nicht not­wen­dig. Eben­so bean­stan­det das Finanz­amt nicht, wenn bei der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers eine vor dem 1. Juli 2020 ver­ein­nahm­te Abschlags­zah­lung für eine nach dem 30. Juni 2020 aus­ge­führ­te Leis­tung den Umsatz­steu­er­sät­zen von 16 % bzw. 5 % unter­wor­fen wird.

Wer­den statt einer Gesamt­leis­tung Teil­leis­tun­gen erbracht, kommt es beim Steu­er­satz nicht auf den Zeit­punkt der Gesamt­leis­tung, son­dern dar­auf an, wann die ein­zel­nen Teil­leis­tun­gen aus­ge­führt wer­den. Teil­leis­tun­gen sind wirt­schaft­lich abgrenz­ba­re Tei­le einer ein­heit­li­chen Leis­tung, für die das Ent­gelt geson­dert ver­ein­bart wird und die damit statt der ein­heit­li­chen Gesamt­leis­tung geschul­det wer­den. Auf Teil­leis­tun­gen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht wer­den, sind somit die Umsatz­steu­er­sät­ze von 19 % und 7 % anzu­wen­den. Nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Janu­ar 2021 aus­ge­führ­te Teil­leis­tun­gen sind den befris­tet gel­ten­den Umsatz­steu­er­sät­zen von 16 % bzw. 5 % zu unter­wer­fen.

Damit das Finanz­amt eine sepa­ra­te Teil­leis­tung vor einem bestimm­ten Stich­tag als umsatz­steu­er­lich abge­schlos­sen aner­kennt, müs­sen vier Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  1. Es muss sich um einen wirt­schaft­lich abgrenz­ba­ren Teil einer Werk­lie­fe­rung oder Werk­leis­tung han­deln.

  2. Der Leis­tungs­teil muss, wenn er Teil einer Werk­lie­fe­rung ist, vor dem jewei­li­gen Stich­tag abge­nom­men wor­den sein; ist er Teil einer Werk­leis­tung, muss er vor dem Stich­tag voll­endet oder been­det wor­den sein.

  3. Vor dem Stich­tag muss ver­ein­bart wor­den sein, dass für Tei­le einer Werk­lie­fe­rung oder Werk­leis­tung ent­spre­chen­de Teil­ent­gel­te zu zah­len sind. Sind für Tei­le einer Werk­lie­fe­rung oder Werk­leis­tung zunächst kei­ne Teil­ent­gel­te geson­dert ver­ein­bart wor­den, muss die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung vor dem Stich­tag ent­spre­chend geän­dert wer­den.

  4. Das Teil­ent­gelt muss geson­dert abge­rech­net wer­den.

Bei unbe­fris­te­ten Dau­er­leis­tun­gen, die abschnitts­wei­se abge­rech­net wer­den, gibt es eben­falls Teil­leis­tun­gen. Das gilt auch dann, wenn in der Rech­nung neben dem Gesamt­be­trag der Teil­be­trag für einen kür­ze­ren Leis­tungs­ab­schnitt ange­ge­ben wird und es dem Kun­den über­las­sen bleibt, die Rech­nung kom­plett oder in Teil­be­trä­gen zu zah­len. Der Umsatz­steu­er­satz rich­tet sich dann nach dem Zeit­punkt der jewei­li­gen Teil­leis­tung, für den die glei­chen Grund­sät­ze gel­ten wie für den Zeit­punkt der Dau­er­leis­tung.