Umsatzsteuersenkung: Dauerleistungen und Verbrauchskosten

Bei Dauerleistungen sowie Neben- und Verbrauchskosten wirkt sich die Senkung der Umsatzsteuersätze ebenfalls aus.

Aus­wir­kun­gen hat die Absen­kung der Umsatz­steu­er­sät­ze ins­be­son­de­re für Leis­tun­gen, die sich über einen län­ge­ren Zeit­raum erstre­cken (Dau­er­leis­tun­gen), sofern das Inkraft­tre­ten der Steu­er­satz­än­de­rung in den für die Leis­tung ver­ein­bar­ten Zeit­raum fällt. Bei den Dau­er­leis­tun­gen kann es sich sowohl um sons­ti­ge Leis­tun­gen (Ver­mie­tung, Lea­sing, War­tung, Über­wa­chung, Bera­tung etc.) als auch um die Gesamt­heit meh­re­rer Lie­fe­run­gen (Bau­ma­te­ri­al etc.) han­deln. Dau­er­leis­tun­gen gel­ten umsatz­steu­er­lich als aus­ge­führt

  • im Fal­le einer sons­ti­gen Leis­tung an dem Tag, an dem der ver­ein­bar­te Leis­tungs­zeit­raum endet,

  • im Fal­le wie­der­keh­ren­der Lie­fe­run­gen — aus­ge­nom­men Lie­fe­run­gen von elek­tri­schem Strom, Gas, Was­ser, Abwas­ser, Käl­te und Wär­me — am Tag jeder ein­zel­nen Lie­fe­rung.

Bei der Abrech­nung von Neben­leis­tun­gen, für die ein ande­rer Abrech­nungs­zeit­raum als für die Haupt­leis­tung ver­ein­bart ist, rich­tet sich der Umsatz­steu­er­satz nach dem Zeit­punkt der Aus­füh­rung der jewei­li­gen Haupt­leis­tung. Das ist z. B. bei einer umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung mit monat­li­chem Abschlag für die Neben­kos­ten und jähr­li­cher Neben­kos­ten­ab­rech­nung der Fall. Die Höhe der Umsatz­steu­er auf die Vor­aus­zah­lun­gen rich­tet sich nach dem Steu­er­satz, der im jewei­li­gen Miet­zeit­raum gilt und nicht nach dem Steu­er­satz zum Zeit­punkt der Neben­kos­ten­ab­rech­nung.

Ver­trä­ge über Dau­er­leis­tun­gen, die als Rech­nung anzu­se­hen sind, müs­sen an die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Janu­ar 2021 gel­ten­den Steu­er­sät­ze ange­passt wer­den. Es reicht dabei aus, einen Ver­trag durch ergän­zen­de Unter­la­gen anzu­pas­sen, die unter Bezug auf den Ver­trag alle erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen zum Ent­gelt und Steu­er­satz für den Zeit­raum vom 1. Juli bis zum 31. Dezem­ber 2020 ent­hal­ten. Ein der­art ange­pass­ter Ver­trag muss für den Vor­steu­er­ab­zug alle erfor­der­li­chen Pflicht­an­ga­ben ent­hal­ten.

Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­leis­tun­gen sind eben­falls Dau­er­leis­tun­gen, sofern sie auf Ver­trä­gen beru­hen, die auf unbe­stimm­te Zeit oder für eine Min­dest­zeit abge­schlos­sen wur­den und regel­mä­ßi­ge Abrech­nungs­zeit­räu­me vor­se­hen. In die­sem Fall ist jeweils am Ende des Abrech­nungs­zeit­raums eine umsatz­steu­er­li­che Teil­leis­tung abge­schlos­sen. Fällt der 1. Juli 2020 in den ver­ein­bar­ten Abrech­nungs­zeit­raum, kann ein­ma­lig ein zusätz­li­cher Abrech­nungs­zeit­raum ein­ge­rich­tet wer­den, der am 30. Juni 2020 endet. Ver­gleich­ba­res gilt für ande­re Ver­brauchs­kos­ten.

Eine Aus­nah­me gibt es bei Strom-, Gas-, Was­ser-, Käl­te- und Wär­me­lie­fe­run­gen sowie der Abwas­ser­be­sei­ti­gung, für die jeweils die Lie­fe­run­gen des gesam­ten Able­se­zeit­raums dem Steu­er­satz unter­lie­gen, der am Ende die­ses Able­se­zeit­raums gilt. Sofern der Able­se­zeit­raum nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Janu­ar 2021 endet, sind daher auf die Lie­fe­run­gen des gesam­ten Able­se­zeit­raums die ab 1. Juli 2020 gel­ten­den Umsatz­steu­er­sät­zen von 16 % und 5 % anzu­wen­den. Nach dem 31. Dezem­ber 2020 gilt die­se Regel ana­log für die dann wie­der höhe­ren Steu­er­sät­ze von 19 % und 7 %. Abschlags­zah­lun­gen kön­nen auch nach dem 30. Juni 2020 vor­erst wei­ter mit den bis­he­ri­gen Steu­er­sät­zen abge­rech­net und dem Vor­steu­er­ab­zug unter­wor­fen wer­den, bis mit der End­ab­rech­nung eine Berich­ti­gung erfolgt.