Umsatzsteuersenkung: Änderungen für Gastronomie und Catering

Die meisten Änderungen bei der Umsatzsteuer haben Gastronomen und Caterer zu bewältigen, weil sich hier nicht nur die Höhe der Steuersätze, sondern auch der auf Speisen anzuwendende Steuersatz ändert.

Gas­tro­no­men und Cate­rer wur­den nicht nur von der Coro­na-Kri­se beson­ders stark getrof­fen, auch die Umsatz­steu­er­sen­kung schlägt in die­ser Bran­che mehr Wel­len. Grund dafür ist, dass zwei Beschlüs­se der Gro­ßen Koali­ti­on an der­sel­ben Stel­le anset­zen, näm­lich dem Steu­er­satz: Zuerst hat­te die Koali­ti­on beschlos­sen, dass in der Gas­tro­no­mie für Spei­sen befris­tet auf ein Jahr statt dem regu­lä­ren der ermä­ßig­te Steu­er­satz zur Anwen­dung kom­men soll. Mit dem Kon­junk­tur­pa­ket wird nun die­ser ermä­ßig­te Steu­er­satz für ein hal­bes Jahr abge­senkt. Damit gibt es in der Gas­tro­no­mie nun vier Zeit­räu­me, in denen jeweils ein ande­rer Steu­er­satz gilt.

  • Vor 1. Juli 2020: Für Spei­sen und Geträn­ke wer­den ein­heit­lich 19 % fäl­lig.

  • Ab 1. Juli 2020: Spei­sen unter­lie­gen dem redu­zier­ten ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 5 %, Geträn­ke dem redu­zier­ten vol­len Steu­er­satz von 16 %.

  • Ab 1. Janu­ar 2021: Für Spei­sen gilt wei­ter der ermä­ßig­te Steu­er­satz, jetzt aber in der nor­ma­len Höhe von 7 %, bei Geträn­ken wer­den 19 % fäl­lig.

  • Ab 1. Juli 2021: Alle Son­der­re­geln fal­len weg und für Spei­sen und Geträn­ke wer­den wie­der ein­heit­lich 19 % fäl­lig.

Für die Auf­tei­lung des Gesamt­prei­ses von Kom­bi­an­ge­bo­ten aus Spei­sen und Geträn­ken (Buf­fets, All-Inclu­si­ve-Ange­bo­te etc.) kann der auf Geträn­ke ent­fal­len­de Anteil mit 30 % des Pau­schal­prei­ses ange­setzt wer­den. Außer­dem dür­fen zur Ver­mei­dung von Über­gangs­schwie­rig­kei­ten auf Bewir­tungs­leis­tun­gen in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli 2020 die ab Juli gel­ten­de Umsatz­steu­er­sät­ze von 5 bzw. 16 % ange­wandt wer­den. Die­se Ver­ein­fa­chung gilt jedoch nicht für Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Beher­ber­gun­gen.

Eine wei­te­re Her­aus­for­de­rung, die sich stellt, ist der Umgang mit Gut­schei­nen. Durch die Anwen­dung des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes auf Spei­sen kann sich näm­lich deren umsatz­steu­er­li­cher Cha­rak­ter ändern (sie­he Bei­trag zum The­ma “Gut­schei­ne”). Dazu hat sich der Fis­kus aber noch nicht geäu­ßert.