Umsatzsteuersenkung: Handhabung in Voranmeldungen und Erklärungen

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung sind die Umsätze mit den niedrigeren Steuersätzen gesammelt als Umsätze zu anderen Steuersätzen anzugeben.

Die For­mu­la­re für die Vor­anmel­dung und Jah­res­er­klä­rung der Umsatz­steu­er für 2020 hat die Finanz­ver­wal­tung schon im letz­ten Jahr fest­ge­legt, als von einer Ände­rung des Steu­er­sat­zes noch kei­ne Rede war. Ent­spre­chend haben die For­mu­la­re kei­ne sepa­ra­ten Fel­der für die Umsät­ze zu den ab 1. Juli 2020 gel­ten­den Steu­er­sät­zen. Für Umsät­ze und inner­ge­mein­schaft­li­che Erwer­be mit den neu­en Steu­er­sät­zen sind die Bemes­sungs­grund­la­ge sowie der dazu­ge­hö­ri­ge selbst ermit­tel­te Steu­er­be­trag daher in Vor­anmel­dun­gen für Zeit­räu­me im Jahr 2020 und in der Umsatz­steu­er­erklä­rung für 2020 gesam­melt in den Fel­dern für Umsät­ze zu ande­ren Steu­er­sät­zen ein­zu­tra­gen (Zei­len 28 und 35 der Vor­anmel­dung bzw. Zei­len 45, 84 und 96 der Umsatz­steu­er­erklä­rung).

Eine Unter­schei­dung zwi­schen Umsät­zen mit dem all­ge­mei­nen und dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz ist bei der Ein­tra­gung nicht vor­ge­se­hen. Auch die Bemes­sungs­grund­la­ge und Umsatz­steu­er für Umsät­ze, bei denen der Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er schul­det, müs­sen Sie unab­hän­gig vom anzu­wen­den­den Steu­er­satz in den bestehen­den Fel­dern ein­tra­gen (Zei­len 48 bis 50 der Vor­anmel­dung bzw. Zei­len 99 bis 101 der Umsatz­steu­er­erklä­rung).