Umsatzsteuersenkung: Skonti und Zuschläge

Die Berichtigung der Umsatzsteuer im Fall von späteren Skonti und Rabatten oder Zuschlägen und Nachzahlungen muss mit dem richtigen Steuersatz erfolgen.

Tritt nach dem 30. Juni 2020 eine Min­de­rung oder Erhö­hung der Bemes­sungs­grund­la­ge für einen vor dem 1. Juli 2020 aus­ge­führ­ten steu­er­pflich­ti­gen Umsatz oder inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb ein (Skon­to, Rabatt, Nach­be­rech­nung etc.), muss der Unter­neh­mer, der die­sen Umsatz aus­ge­führt hat, die dafür geschul­de­te Umsatz­steu­er berich­ti­gen. Bei einer Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers muss der Leis­tungs­emp­fän­ger die Berich­ti­gung vor­neh­men. Dabei ist der bis zum 30. Juni 2020 gel­ten­de Umsatz­steu­er­satz anzu­wen­den. Das Glei­che gilt für die Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs.

Führt der Unter­neh­mer Umsät­ze zu ver­schie­de­nen Steu­er­sät­zen aus, muss die Berich­ti­gung mit dem Steu­er­satz erfol­gen, der auf den jeweils zugrun­de­lie­gen­den Umsatz anzu­wen­den war. Zur Ver­ein­fa­chung kön­nen nach­träg­li­che Ände­run­gen der Bemes­sungs­grund­la­gen für vor dem 1. Juli 2020 aus­ge­führ­te Umsät­ze nach dem Ver­hält­nis zwi­schen einer­seits den Umsät­zen, die ver­schie­de­nen Steu­er­sät­zen unter­lie­gen, und ande­rer­seits den steu­er­frei­en und nicht­steu­er­ba­ren Umsät­zen des Vor­anmel­dungs­zeit­raums erfol­gen, in dem die Ände­run­gen tat­säch­lich ein­ge­tre­ten sind. Ent­spre­chen­des gilt für die Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs.