Umsatzsteuersenkung: Auslgeichsansprüche aufgrund veränderter Steuersätze

Die Änderung der Steuersätze kann dazu führen, dass Vertragspartner Ausgleichsansprüche haben, wenn Bruttopreise vereinbart wurden.

Ein Unter­neh­mer muss über Leis­tun­gen, die nach dem 30. Juni 2020 aus­ge­führt wer­den, Rech­nun­gen mit den neu­en Steu­er­sät­zen ertei­len. Das gilt auch, wenn die Ver­trä­ge über die­se Leis­tun­gen vor dem 1. Juli 2020 geschlos­sen wor­den sind und dabei von den bis dahin gel­ten­den Umsatz­steu­er­sät­zen aus­ge­gan­gen wor­den ist.

Dar­aus folgt aber nicht, dass der Unter­neh­mer auto­ma­tisch ver­pflich­tet wäre, die Prei­se ent­spre­chend der umsatz­steu­er­li­chen Min­der­be­las­tung zu sen­ken. Dafür sind zivil­recht­li­che Fak­to­ren maß­ge­bend, die von der jewei­li­gen Ver­trags- und Rechts­la­ge abhän­gen.

Nach dem Umsatz­steu­er­ge­setz kann ein Ver­trags­part­ner vom ande­ren Ver­trags­part­ner jedoch einen Aus­gleich ver­lan­gen, wenn die­ser eine Leis­tung nach dem 30. Juni 2020 aus­führt. Eine der Vor­aus­set­zun­gen für den Aus­gleichs­an­spruch ist, dass die aus­ge­führ­te Leis­tung auf einem Ver­trag beruht, der vor dem 1. März 2020 geschlos­sen wor­den ist. Die Ver­trags­part­ner dür­fen außer­dem nichts ande­res ver­ein­bart haben, z. B. dass Aus­gleichs­an­sprü­che im Fal­le einer Anhe­bung oder Absen­kung des Umsatz­steu­er­sat­zes aus­ge­schlos­sen sind.