Umsatzsteuersenkung: Weitere Stichworte zur Umsatzsteuersenkung

Auch bei Umtausch, Entnahmen, Kleinbetragsrechnungen und der Ist-Versteuerung sind Besonderheiten in Verbindung mit der Umsatzsteuersenkung zu beachten.

Die Umsatz­steue­ren­kung wirkt sich in fast allen Berei­chen des Umsatz­steu­er­rechts aus. Hier ist ein Über­blick über wei­te­re Aspek­te, die nicht bereits in sepa­ra­ten Bei­trä­gen erläu­tert wer­den.

  • Umtausch: Beim Umtausch eines Gegen­stands wird die ursprüng­li­che Lie­fe­rung rück­gän­gig gemacht und durch eine neue Lie­fe­rung ersetzt. Wird ein vor dem 1. Juli 2020 gelie­fer­ter Gegen­stand nach die­sem Stich­tag aber vor dem 1. Janu­ar 2021 umge­tauscht, fällt für die Ersatz­lie­fe­rung der ab 1. Juli 2020 gel­ten­de redu­zier­te Umsatz­steu­er­satz von 16 % oder 5 % an. Genau­so wird im kom­men­den Jahr beim Umtausch von Waren, die im zwei­ten Halb­jahr 2020 gekauft wur­den, der höhe­re Steu­er­satz auf die Ersatz­lie­fe­rung fäl­lig.

  • Ent­nah­men: Für Ent­nah­men aus dem Betriebs­ver­mö­gen gilt umsatz­steu­er­lich das­sel­be wie für Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen. Ent­spre­chend ist der Steu­er­satz auf die Ent­nah­me anzu­wen­den, der zum Zeit­punkt der Ent­nah­me gilt. Bei Ent­nah­men aus dem Betrieb vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezem­ber 2020 gilt daher ein Steu­er­satz von 16 % oder 5 %.

  • Ist-Ver­steue­rung: Auch bei der Ist-Ver­steue­rung sind für Ent­gel­te vor dem 1. Juli 2020 zu Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen nach dem Stich­tag nach­träg­lich die neu­en Umsatz­steu­er­sät­ze anzu­wen­den. Umge­kehrt ist für Zah­lun­gen nach der Steu­er­satz­än­de­rung zu Leis­tun­gen oder Teil­leis­tun­gen, die vor dem 1. Juli 2020 aus­ge­führt wur­den, die auf die­se Beträ­ge ent­fal­len­de Umsatz­steu­er nach den alten Steu­er­sät­zen zu berech­nen.

  • Klein­be­trags­rech­nun­gen: Bei Rech­nun­gen über Klein­be­trä­ge, Fahr­aus­wei­sen und Bele­gen im Rei­se­ge­päck­ver­kehr kann die Umsatz­steu­er für Leis­tun­gen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Janu­ar 2021 aus­ge­führt wer­den, mit dem leicht gerun­de­ten Pro­zent­satz von 13,79 (Regel­steu­er­satz) bzw. 4,76 (ermä­ßig­ter Steu­er­satz) von den Rech­nungs­be­trä­gen errech­net wer­den.