Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld durch verspäteten Lohn

Fällt der Elterngeldanspruch eines Arbeitnehmers nur deswegen niedriger aus, weil der Arbeitgeber Lohn zu spät gezahlt hat, steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zu.

Führt eine ver­spä­te­te Gehalts­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber dazu, dass dem Arbeit­neh­mer weni­ger Eltern­geld aus­ge­zahlt wird, muss er dem Arbeit­neh­mer den Dif­fe­renz­be­trag erstat­ten. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf sah in einem sol­chen Fall einen kla­ren Scha­dens­er­satz­an­spruch des Arbeit­neh­mers. Im Streit­fall führ­te eine Kom­bi­na­ti­on ver­schie­de­ner Vor­schrif­ten dazu, dass die ver­spä­te­te Lohn­zah­lung als “sons­ti­ger Bezug” nicht bei der Eltern­geld­be­rech­nung berück­sich­tigt wer­den konn­te.