Hartz-II-Gesetz und Minijobs

Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (“Hartz II”) zum 1. April 2003 werden die Minijobs neu geregelt.

Nach der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge, die bis zum 31. März 2003 noch gel­ten wird, sind Beschäf­tig­te, deren monat­li­ches Gehalt nicht über 325 Euro und deren Arbeits­zeit nicht über 15 Stun­den in der Woche hin­aus­geht, von der Ent­rich­tung von Sozi­al­ab­ga­ben wie auch Steu­ern frei­ge­stellt. Der Arbeit­ge­ber hin­ge­gen ist zur Abfüh­rung einer Sozi­al­pau­scha­le von 22 %, bestehend aus 12 % Ren­ten­ver­si­che­rungs­pau­scha­le und 10 % Kran­ken­ver­si­che­rungs­pau­scha­le ver­pflich­tet.

Durch das Hartz-II-Gesetz wird zunächst der jet­zi­ge Grenz­wert von 325 auf 400 Euro ange­ho­ben, und auch die Begren­zung auf eine maxi­ma­le Arbeits­zeit von 15 Stun­den pro Woche ent­fällt. Ein Arbeit­ge­ber, der einen Arbeit­neh­mer in die­sem Bereich beschäf­tigt, hat nun­mehr aller­dings 25 % als Lohn­ne­ben­kos­ten abzu­füh­ren: 11 % Ren­ten­ver­si­che­rung, 12 % Kran­ken­ver­si­che­rung und 2 % Lohn­steu­er. Durch die­se Ände­rung kann zum einen ein Gehalts­auf­schlag von 75 Euro rea­li­siert wer­den, zum ande­ren sind aber auch, gera­de bei knap­per Kal­ku­la­ti­on, 3 % zusätz­li­che Lohn­ne­ben­kos­ten zu berück­sich­ti­gen.

Gänz­lich neu ist die Ein­rich­tung einer so genann­ten Gleit­zo­ne, die bei einem Gehalt von 400,01 Euro beginnt und bis 800,00 Euro reicht. Arbeit­neh­mer, die in die­sen Bereich durch Wahr­neh­mung eines ein­zel­nen oder meh­re­rer, zusam­men­zu­rech­nen­der Beschäf­ti­gun­gen fal­len, tra­gen antei­lig einen stei­gen­den Anteil der Sozi­al­bei­trä­ge. Die­ser beginnt mit 4 % und stei­gert sich, gemäß der Annä­he­rung an die 800-Euro-Gren­ze, bis zum vol­len Arbeit­neh­mer­an­teil. Für den Arbeit­ge­ber fällt hin­ge­gen der “nor­ma­le” Arbeit­ge­ber­an­teil an Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen an.

Eine Aus­nah­me besteht für Haus­halts­hil­fen oder haus­halts­na­he Beschäf­tig­te. Bei die­sen fal­len auf Arbeit­ge­ber­sei­te bis zu einem Gehalt von 400 Euro ledig­lich 12 % Lohn­ne­ben­kos­ten an, zudem kön­nen 10 % der Kos­ten oder bis zu 510 Euro im Jahr steu­er­lich abge­setzt wer­den.

Arbeit­ge­ber soll­ten unter dem Aspekt der gestei­ger­ten Lohn­ne­ben­kos­ten, aber auch der neu­en Mög­lich­kei­ten der Aus­ge­stal­tung von Mini­jobs jen­seits der 400-Euro-Gren­ze ver­stärk­tes Augen­merk auf die Anpas­sungs­be­dürf­tig­keit von bestehen­den Ver­trä­gen haben.