Anpassung der Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2020

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen von Lebensmitteln und Getränken an die Umsatzsteueränderungen zum 1. Juli 2020 angepasst.

Für unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben (Eigen­ver­brauch) von Nah­rungs­mit­teln und Geträn­ken gibt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um für bestimm­te Bran­chen jähr­lich eine Lis­te von Pausch­be­trä­gen bekannt, mit der die Betrie­be Waren­ent­nah­men durch Inha­ber oder Per­so­nal monat­lich pau­schal ver­bu­chen und damit die Auf­zeich­nung einer Viel­zahl von Ein­zel­ent­nah­men ver­mei­den kön­nen. Da seit dem 1. Juli 2020 für Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz gilt, hat das Minis­te­ri­um die Pausch­be­trä­ge für die zwei­te Jah­res­hälf­te 2020 ent­spre­chend geän­dert. Nach­dem die Ände­rung bis zum 30. Juni 2021 gilt, sind auch für das kom­men­de Jahr zwei unter­schied­li­che Pausch­be­trä­ge zu erwar­ten. Eine Berück­sich­ti­gung der für das zwei­te Halb­jahr 2020 abge­senk­ten Steu­er­sät­ze bei der Umsatz­steu­er erfolgt bei den Pausch­be­trä­gen dage­gen nicht.