Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Die schon oft angeregte Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge wird jetzt umgesetzt und mit weiteren steuerlichen Verbesserungen für Behinderte und Pflegefälle kombiniert.

Steu­er­zah­ler mit Behin­de­run­gen kön­nen bei der Ein­kom­men­steu­er statt des Ein­zel­nach­wei­ses der Aus­ga­ben für behin­de­rungs­be­ding­ten Lebens­be­darf auch den Behin­der­ten-Pausch­be­trag gel­tend machen. Die­ser Pausch­be­trag ist seit lan­ger Zeit unver­än­dert, wes­we­gen in den letz­ten Jah­ren regel­mä­ßig Vor­schlä­ge vor allem aus dem Bun­des­rat kamen, die­sen im Zuge ande­rer Steu­er­än­de­rungs­ge­set­ze eben­falls anzu­he­ben. Eben­so regel­mä­ßig wur­de die­ses Ansin­nen vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um abge­wie­sen.

Nun hat das Minis­te­ri­um aber selbst einen Gesetz­ent­wurf vor­ge­legt, mit dem der Pausch­be­trag ange­ho­ben und gleich­zei­tig ver­schie­de­ne wei­te­re Erleich­te­run­gen für behin­der­te Steu­er­zah­ler und Pfle­ge­fäl­le umge­setzt wer­den. Den Ent­wurf für das “Gesetz zur Erhö­hung der Behin­der­ten-Pausch­be­trä­ge und Anpas­sung wei­te­rer steu­er­li­cher Rege­lun­gen” hat die Bun­des­re­gie­rung im Juli 2020 beschlos­sen und an den Bun­des­tag wei­ter­ge­lei­tet, sodass das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren noch die­ses Jahr abge­schlos­sen wer­den kann.

  • Pausch­be­trag: Der Behin­der­ten-Pausch­be­trag umfasst den erhöh­ten Auf­wand für das täg­li­che Leben, des­sen allei­ni­ge behin­de­rungs­be­ding­te Ver­an­las­sung nur schwer nach­zu­wei­sen ist. Die­ser Pausch­be­trag, des­sen Höhe vom Grad der Behin­de­rung abhän­gig ist, wird nun ab 2021 ver­dop­pelt. Damit kön­nen die Betrof­fe­nen künf­tig einen Pausch­be­trag von bis zu 2.840 Euro statt bis­her maxi­mal 1.420 Euro bean­spru­chen. Für Blin­de und behin­der­te Men­schen, die hilf­los sind, steigt der Pausch­be­trag von bis­her 3.700 Euro auf 7.400 Euro. Alle übri­gen behin­de­rungs­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen, die nicht unter den Pausch­be­trag fal­len (z. B. Umbau- oder Fahrt­kos­ten), kön­nen auch wei­ter­hin zusätz­lich steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den, soweit sie die zumut­ba­re Belas­tung über­stei­gen.

  • Fahrt­kos­ten: Anstel­le des auf­wän­di­gen Ein­zel­nach­wei­ses der behin­de­rungs­be­dingt ent­stan­de­nen Fahrt­kos­ten wird eine Pausch­be­trags­re­ge­lung in Höhe der bis­her gel­ten­den Maxi­mal­be­trä­ge ein­ge­führt. Damit kön­nen geh­be­hin­der­te Men­schen mit einer Behin­de­rung von min­des­tens 80 % oder mit min­des­tens 70 % und dem Merk­zei­chen “G” künf­tig pau­schal 900 Euro gel­tend machen. Für außer­ge­wöhn­lich geh­be­hin­der­te Men­schen mit dem Merk­zei­chen “aG” sowie Blin­de oder behin­der­te Men­schen mit dem Merk­zei­chen “H” beträgt der Pausch­be­trag sogar 4.500 Euro. Die­ser neue Fahrt­kos­ten­pausch­be­trag wird unter Abzug der zumut­ba­ren Belas­tung ange­rech­net und ist gleich­zei­tig der Höchst­be­trag für den Abzug behin­de­rungs­be­ding­ter Fahrt­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung.

  • Behin­de­rung unter 50 %: Das Ver­fah­ren für Steu­er­zah­ler mit einem Grad der Behin­de­rung unter 50 % wird ver­ein­facht. Zusatz­vor­aus­set­zun­gen wie etwa eine dau­ern­de Ein­bu­ße der kör­per­li­chen Beweg­lich­keit müs­sen ab 2021 nicht mehr nach­ge­wie­sen wer­den. Dar­über hin­aus wird die Sys­te­ma­tik bei den Behin­der­ten-Pausch­be­trä­gen an das Sozi­al­recht ange­passt. Dadurch kön­nen ab 2021 auch Steu­er­zah­ler mit einer Behin­de­rung von min­des­tens 20 % den Behin­der­ten-Pausch­be­trag bean­spru­chen.

  • Pfle­ge-Pausch­be­trag: Das Gesetz ent­hält außer­dem meh­re­re Ver­bes­se­run­gen beim Pfle­ge-Pausch­be­trag. Der Pfle­ge-Pausch­be­trag soll in ers­ter Linie die nicht bezif­fer­ba­ren Auf­wen­dun­gen des Pfle­gen­den für die per­sön­li­che Pfle­ge abde­cken. Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung des Pfle­ge-Pausch­be­trags ist neben der häus­li­chen Pfle­ge, dass der Pfle­gen­de für die Pfle­ge kei­ne Ein­nah­men erhält. Dass die zu pfle­gen­de Per­son “hilf­los” ist, wird dage­gen künf­tig nicht mehr ver­langt. Der der­zei­ti­ge Pfle­ge-Pausch­be­trag von 924 Euro beim Pfle­ge­grad 4 oder 5 wird auf 1.800 Euro ange­ho­ben und damit nahe­zu ver­dop­pelt. Zudem wird zukünf­tig beim Pfle­ge­grad 2 ein Pausch­be­trag von 600 Euro und beim Pfle­ge­grad 3 ein Pausch­be­trag von 1.100 Euro gewährt.

In den Stel­lung­nah­men der Ver­bän­de wur­den die geplan­ten Ände­run­gen über­wie­gend begrüßt. Kri­tik kam aber dar­an, dass die Pausch­be­trä­ge seit 45 Jah­ren unver­än­dert sind, wäh­rend ande­re Steu­er­pausch­be­trä­ge ste­tig ange­passt wur­den. Die Ver­dop­pe­lung ist daher gera­de mal ein knap­per Infla­ti­ons­aus­gleich, wes­we­gen die Ver­bän­de eine Rege­lung zur Dyna­mi­sie­rung for­dern.