Normaler Umsatzsteuersatz für Vermietung von Bootsliegeplätzen

Auch wenn ein Boot ebenso der Übernachtung dienen kann wie ein Campingwagen, sind Bootsliegeplätze nicht mit Campingflächen gleichzusetzen und daher mit dem vollen Umsatzsteuersatz abzurechnen.

Der in der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie der EU vor­ge­se­he­ne ermä­ßig­te Steu­er­satz für die Ver­mie­tung von Cam­ping­plät­zen und Plät­zen für das Abstel­len von Wohn­wa­gen kann nicht für die Ver­mie­tung von Boots­lie­ge­plät­zen ange­wandt wer­den. Nach die­ser Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs auf ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen des Bun­des­fi­nanz­hofs hin hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun eben­falls ent­schie­den, dass die Was­ser­flä­che eines Boots­lie­ge­plat­zes kei­ne Cam­ping­flä­che ist. Für die Ver­mie­tung von Boots­lie­ge­plät­zen gilt daher der Regel­steu­er­satz.