Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Mieten für Messestände

Ein angemieteter Messestand hat nicht die für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung notwendige Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen des Betriebs.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter ist bereits das zwei­te Finanz­ge­richt, das dem Fis­kus eine Abfuhr erteilt bei dem Ansin­nen, die Mie­ten für einen Mes­se­stand der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung zu unter­wer­fen. Mes­se­stell­plät­ze wei­sen nach Über­zeu­gung des Gerichts nicht die für die Hin­zu­rech­nung erfor­der­li­che Eigen­schaft als fik­ti­ves Anla­ge­ver­mö­gen auf: Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof schon Hotel­kon­tin­gen­te bei Rei­se­ver­an­stal­tern nicht als fik­ti­ves Anla­ge­ver­mö­gen sieht, lie­ge die Annah­me fik­ti­ven Anla­ge­ver­mö­gens bei einem Mes­se­stand noch fer­ner.