Häusliches Arbeitszimmer von Ehegatten oder Lebenspartnern

Neben den allgemeinen Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer spielen bei Ehegatten und Lebenspartnern auch die Eigentums- oder Mietverhältnisse eine Rolle bei der Frage, welche Kosten abziehbar sind.

Beim Abzug der Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer von Ehe­gat­ten und Lebens­part­nern als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten hat sich die Rechts­auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ab 2018 geän­dert. Bis ein­schließ­lich 2017 waren die auf das Arbeits­zim­mer ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen (ein­schließ­lich der Abschrei­bung) für eine Immo­bi­lie, die bei­den Part­nern gemein­sam gehört, unab­hän­gig vom Mit­ei­gen­tums­an­teil des ande­ren Ehe­gat­ten abzieh­bar. Die­se Ver­ein­fa­chung gilt ab 2018 nicht mehr, denn der Bun­des­fi­nanz­hof hat zwi­schen­zeit­lich über sol­che Fäl­le ent­schie­den. Dabei hat er eine dif­fe­ren­zier­te Beur­tei­lung ver­langt, die zwi­schen grund­stücks­ori­en­tier­ten Aus­ga­ben (Abschrei­bung, Zin­sen, Grund­steu­er, Haus­ver­si­che­run­gen usw.) und nut­zungs­ori­en­tier­ten Aus­ga­ben (Ener­gie­kos­ten, Rei­ni­gung, Reno­vie­rungs­kos­ten für das Arbeits­zim­mer usw.) unter­schei­det.

Die­se Unter­schei­dung ist des­halb not­wen­dig, weil die grund­stücks­be­zo­ge­nen Aus­ga­ben — unab­hän­gig von der Bezah­lung — nur der Eigen­tü­mer selbst steu­er­lich gel­tend machen kann. Nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs wer­den die grund­stücks­ori­en­tier­ten Aus­ga­ben näm­lich bei Zah­lung durch einen Nicht­ei­gen­tü­mer zumin­dest auch im Inter­es­se des Eigen­tü­mers auf­ge­wen­det. Dar­aus folgt für eine Immo­bi­lie im gemein­sa­men Eigen­tum bei­der Part­ner, dass der das Arbeits­zim­mer nut­zen­de Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner die grund­stücks­ori­en­tier­ten Auf­wen­dun­gen nur ent­spre­chend sei­nem Mit­ei­gen­tums­an­teil gel­tend machen kann — auch wenn er sie aus­schließ­lich allei­ne trägt. Gehört die Immo­bi­lie allein dem ande­ren Ehe­gat­ten, schei­det der Abzug die­ser Aus­ga­ben sogar voll­stän­dig aus, wenn der Nicht­ei­gen­tü­mer das Arbeits­zim­mer allei­ne nutzt.

Im Gegen­satz dazu sind die antei­lig auf das Arbeits­zim­mer ent­fal­len­den nut­zungs­ori­en­tier­ten Kos­ten durch den Beruf des Part­ners ver­an­lasst, der das Arbeits­zim­mer nutzt. Bei die­sen Auf­wen­dun­gen kommt es in ers­ter Linie dar­auf an, wer sie tat­säch­lich getra­gen hat und nicht, wer sie zivil­recht­lich schul­det. Folg­lich wer­den die nut­zungs­ori­en­tier­ten Auf­wen­dun­gen dem­je­ni­gen zuge­rech­net, von des­sen Kon­to sie gezahlt wor­den sind. Wer­den die­se Auf­wen­dun­gen von einem Bank­kon­to begli­chen, das bei­den Ehe-/Le­bens­part­nern gemein­sam gehört, kann der Nicht­ei­gen­tü­mer die durch sei­ne beruf­li­che Nut­zung ver­ur­sach­ten Kos­ten in vol­ler Höhe und nicht nur antei­lig steu­er­lich gel­tend machen.

Die Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen grund­stücks- und nut­zungs­ori­en­tier­ten Auf­wen­dun­gen mit den sich dar­aus erge­be­nen unter­schied­li­chen steu­er­li­chen Fol­gen ist nicht auf Eigen­tums­fäl­le beschränkt, son­dern auch bei gemie­te­ten Immo­bi­li­en vor­zu­neh­men. Nach einem Beschluss der obers­ten Finanz­be­hör­den gehört dabei die (Kalt-)Miete zu den grund­stücks­be­zo­ge­nen Auf­wen­dun­gen. Somit kommt eine steu­er­min­dern­de Berück­sich­ti­gung der Mie­te nur in Betracht, wenn der das Arbeits­zim­mer nut­zen­de Steu­er­pflich­ti­ge auch gleich­zei­tig der Mie­ter ist. Bei einer gemein­sam gemie­te­ten Woh­nung und Nut­zung des Arbeits­zim­mers durch einen Ehegatten/Lebenspartner kann dem­entspre­chend die antei­lig auf das Arbeits­zim­mer ent­fal­len­de (Kalt-)Miete nur zur Hälf­te steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den.

Dage­gen sind die nut­zungs­ori­en­tier­ten Neben­kos­ten steu­er­lich dem­je­ni­gen zuzu­rech­nen, der sie finan­zi­ell getra­gen hat. Wer­den die nut­zungs­ori­en­tier­ten Neben­kos­ten von einem gemein­sa­men Bank­kon­to der Ehe­gat­ten über­wie­sen, ist der auf das Arbeits­zim­mer ent­fal­len­de Betrag in vol­ler Höhe abzugs­fä­hig.