Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze

Das Bundesfinanzministerium hat weitere Klarstellungen und Detailregelungen zur Absenkung der Umsatzsteuer verkündet.

Zwar ist die befris­te­te Absen­kung der Umsatz­steu­er­sät­ze im Rah­men des Coro­na-Kon­junk­tur­pa­kets wie­der kurz vor dem Ende. Das hält das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jedoch nicht davon ab, wei­te­re Klar­stel­lun­gen und Detail­re­ge­lun­gen für die Absen­kung zu ver­kün­den, die für bestimm­te Umsät­ze und Bran­chen zu beach­ten sind. Auch wenn der Lock­down im Novem­ber und Dezem­ber die kon­junk­tu­rel­le Erho­lung deut­lich bremst, ist kei­ne Ver­län­ge­rung der Absen­kung über den 31. Dezem­ber 2020 hin­aus geplant.

  • Vor­aus- und Anzah­lungs­rech­nun­gen: In Vor­aus- und Anzah­lungs­rech­nun­gen, die im 2. Halb­jahr 2020 gestellt und bezahlt wer­den, ist die Steu­er mit 16 % bzw. 5 % zu berech­nen. Sofern fest­steht, dass die Leis­tung erst nach dem 31. Dezem­ber 2020 erbracht wird, kann auch schon der dann gül­ti­ge Steu­er­satz von 19 % bzw. 7 % ange­wandt wer­den. Der Emp­fän­ger einer sol­chen Rech­nung darf in die­sem Fall unter den übri­gen Vor­aus­set­zun­gen für Anzah­lungs­rech­nun­gen den aus­ge­wie­se­nen Steu­er­be­trag in vol­ler Höhe als Vor­steu­er gel­tend machen. Wenn in einer Vor­aus- oder Anzah­lungs­rech­nung vor dem 1. Juli 2020 die Steu­er mit 19 % bzw. 7 % berech­net, die Rech­nung aber erst nach dem 30. Juni 2020 bezahlt wor­den ist, schul­det der Leis­tungs­er­brin­ger die aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er. Der Kun­de darf jedoch beim Vor­steu­er­ab­zug — vor­be­halt­lich der Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung für Juli 2020 — nur den nied­ri­ge­ren Steu­er­satz gel­tend machen. Anzah­lungs­rech­nun­gen, die noch 2020 gestellt, aber erst 2021 bezahlt wer­den, sind mit 19 % bzw. 7 % zu ver­steu­ern, auch wenn die Rech­nung einen gerin­ge­ren Steu­er­satz aus­weist. Hier darf der Kun­de den Vor­steu­er­ab­zug trotz­dem nur in Höhe der aus­ge­wie­se­nen Steu­er gel­tend machen.

  • Gut­schei­ne: Die Aus­stel­lung eines Gut­scheins für einen ver­bind­lich bestell­ten Gegen­stand, bei dem ein spä­te­rer Umtausch, eine Bar­aus­zah­lung oder eine Über­tra­gung des Gut­scheins aus­ge­schlos­sen ist und des­sen Aus­stel­lung mit einer Abnah­me­ver­pflich­tung ver­bun­den ist, sieht der Fis­kus nicht als Ein­zweck­gut­schein an — mit der Fol­ge, dass sich der nied­ri­ge­re Umsatz­steu­er­satz für die im “Gut­schein” benann­te Leis­tung in die­sem Fall nicht über den Jah­res­wech­sel hin­weg ret­ten lässt. Statt­des­sen han­delt es sich um eine Anzah­lung, die mit Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts zu ver­steu­ern ist. Bei Lie­fe­rung oder Leis­tungs­er­brin­gung nach dem 31. Dezem­ber 2020 hat anschlie­ßend eine Berich­ti­gung der Umsatz­steu­er auf 19 % bzw. 7 % zu erfol­gen. Steht bereits bei der Zah­lung fest, dass die Lie­fe­rung erst 2021 erfol­gen wird, kann die Anzah­lung aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den bereits mit 19 % ver­steu­ert wer­den.

  • Restau­rant­gut­schei­ne: Wenn Gut­schei­ne vor dem 1. Juli 2020 aus­ge­ge­ben wur­den, bleibt es bei der Ver­steue­rung als Ein­zweck­gut­schein mit 19 %, auch wenn die Ein­lö­sung spä­ter erfolgt. Da vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 der Steu­er­satz wegen der unter­schied­li­chen Besteue­rung von Spei­sen und Geträn­ken nicht ein­deu­tig bestimm­bar ist, han­delt es sich bei in und für die­sen Zeit­raum aus­ge­ge­be­nen Gut­schei­nen um Mehr­zweck­gut­schei­ne, bei denen die Ver­steue­rung erst bei der Leis­tungs­er­brin­gung zum dann gül­ti­gen Steu­er­satz erfolgt. In die­sem Zeit­raum aus­ge­ge­be­ne Gut­schei­ne für Restau­ra­ti­ons­leis­tun­gen kön­nen nur dann als Ein­zweck­gut­schei­ne behan­delt wer­den, wenn die Gut­schei­ne expli­zit nur auf Spei­sen oder nur auf Geträn­ke beschränkt wer­den. Gut­schei­ne für Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen ein­schließ­lich Geträn­ken gel­ten erst dann wie­der als Ein­zweck­gut­schei­ne, wenn sie für den Zeit­raum ab dem 1. Juli 2021 aus­ge­stellt wer­den.

  • Gast­ge­wer­be: Für Beher­ber­gun­gen und die damit zusam­men­hän­gen­den Leis­tun­gen in der Nacht auf den 1. Juli 2020 sind die ab dem 1. Juli 2020 gel­ten­den nied­ri­ge­ren Umsatz­steu­er­sät­ze anzu­wen­den. Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kön­nen die­se Steu­er­sät­ze auch auf Bewir­tungs­leis­tun­gen sowie für Beher­ber­gun­gen und die damit zusam­men­hän­gen­den Leis­tun­gen in der Nacht auf den 1. Janu­ar 2021 ange­wen­det wer­den.

  • Miet- oder Lea­sing­ver­trä­ge: Unab­hän­gig davon, ob Son­der- und Aus­gleichs­zah­lun­gen im Rah­men eines Miet- oder Lea­sing­ver­tra­ges der Haupt- oder einer Neben­leis­tung zuzu­rech­nen sind, rich­tet sich der Umsatz­steu­er­satz nach dem Zeit­punkt der Aus­füh­rung der jewei­li­gen Haupt­leis­tung. Sofern die Haupt­leis­tung nur teil­wei­se im 2. Halb­jahr 2020 erbracht wird, ist die Zah­lung zeit­an­tei­lig der jewei­li­gen Haupt­leis­tung zuzu­ord­nen. Ande­re sach­ge­rech­te Auf­tei­lungs­me­tho­den sind zuläs­sig.

  • Wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen: Leis­tun­gen, die zeit­punkt­be­zo­gen ein­mal oder mehr­fach jähr­lich erbracht wer­den, gel­ten nicht als Dau­er­leis­tun­gen, auch wenn die zugrun­de­lie­gen­de Ver­ein­ba­rung zeit­raum­be­zo­gen abge­schlos­sen wird. Das betrifft zum Bei­spiel War­tungs­ver­trä­ge, bei denen kei­ne durch­ge­hen­de Leis­tungs­be­reit­schaft geschul­det wird, son­dern die War­tung regel­mä­ßig ein­mal im Jahr oder Quar­tal durch­ge­führt wird. Sol­che Leis­tun­gen wer­den statt­des­sen am Tag jeder ein­zel­nen Leis­tungs­er­brin­gung aus­ge­führt.

  • Zei­tungs- und Zeit­schrif­ten­abon­ne­ments: Bei digi­ta­len Abon­ne­ments wird die Leis­tung am letz­ten Tag des ver­ein­bar­ten Leis­tungs­zeit­raums aus­ge­führt. Glei­ches gilt bei ana­lo­gen Abon­ne­ments, wenn für die ein­zel­nen Aus­ga­ben kein geson­der­tes Ent­gelt ver­ein­bart ist oder abge­rech­net wird.

  • Erstat­tung von Pfand­be­trä­gen: Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kann Pfand­geld im 2. Halb­jahr 2020 mit 16 % Umsatz­steu­er abge­rech­net wer­den, wenn sowohl der leis­ten­de Unter­neh­mer als auch der Kun­de die Umsatz­steu­er bzw. Vor­steu­er mit 16 % kor­ri­gie­ren und die­se Abrech­nungs­me­tho­de auch für Pfand­gel­der ab dem 1. Janu­ar 2021, dann mit dem Steu­er­satz von 19 %, ange­wen­det wird. Die­se Rege­lung sowie die bereits ver­kün­de­te alter­na­ti­ve Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Pfand gel­ten nicht nur für Fla­schen­pfand, son­dern auch für ande­re mit Pfand beleg­te Gegen­stän­de.

  • Gerüst­bau: Der Gerüst­bau­er erbringt mit der Zur­ver­fü­gung­stel­lung eines fach­män­nisch mon­tier­ten Gerüsts für einen bestimm­ten Zeit­raum eine ein­heit­li­che sons­ti­ge Leis­tung. Es han­delt sich nicht um eine Werk­leis­tung im umsatz­steu­er­li­chen Sin­ne, da der Gerüst­bau­er nicht die Bear­bei­tung eines Gegen­stands über­nimmt. Die Mon­ta­ge und Demon­ta­ge sind Neben­leis­tun­gen zur Haupt­leis­tung, der Bereit­stel­lung des Gerüsts für eine bestimm­te Zeit. Die Gesamt­leis­tung “Gerüst­bau” kann aber mit den Leis­tungs­be­stand­tei­len Mon­ta­ge, Stand­zeit (Sum­me aus Grund­vor­hal­tung und Über­stands­mie­te) und Demon­ta­ge ggf. auch in Teil­leis­tun­gen nach Nut­zungs­zeit­räu­men auf­ge­teilt wer­den. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass die Leis­tungs­be­stand­tei­le ein­zeln geschul­det und bewirkt wer­den. Wer­den kei­ne Teil­leis­tun­gen ver­ein­bart, wird die Leis­tung mit Abschluss der Demon­ta­ge aus­ge­führt.