Vollstreckungsschutz für Steuerschulden vor der Corona-Krise

Der vorübergehende Vollstreckungsschutz aus den Erleichterungen für die von der Corona-Krise Betroffenen erstreckt sich auch auf Steuerschulden aus der Zeit vor der Krise, umfasst aber nicht die Gewerbesteuer.

Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat ent­schie­den, dass die Ver­wal­tungs­an­wei­sung zur Berück­sich­ti­gung der Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus, wonach bei von der Pan­de­mie wirt­schaft­lich Betrof­fe­nen nicht voll­streckt wer­den soll, auch Fäl­le erfasst, in denen die Steu­er­rück­stän­de aus der Zeit vor Ein­tritt der Pan­de­mie stam­men. Der Voll­stre­ckungs­schutz gilt aller­dings nicht für offe­ne Gewer­be­steu­ern, da die Ver­wal­tungs­an­wei­sung aus­drück­lich nur die von den Lan­des­fi­nanz­be­hör­den im Auf­trag des Bun­des ver­wal­te­ten und ganz oder teil­wei­se dem Bund zuflie­ßen­den Steu­ern erfasst. Dazu gehört die Gewer­be­steu­er nicht.