Firmenfitness-Programm als steuerfreier Sachbezug

Ein fortlaufend vom Arbeitgeber gewährter Nutzungsvorteil im Rahmen eines Firmenfitness-Programms ist Teil des laufenden Arbeitslohns und fließt dem Arbeitnehmer damit nicht nur einmal jährlich in einer Summe zu.

Arbeit­neh­mer, die auf­grund eines vom Arbeit­ge­ber abge­schlos­se­nen Rah­men­ver­trags mit einem nied­ri­gen monat­li­chen Eigen­an­teil diver­se Fit­ness­stu­di­os nut­zen kön­nen, erhal­ten die­sen Nut­zungs­vor­teil als Teil des lau­fen­den monat­li­chen Arbeits­lohns. Der Bun­des­fi­nanz­hof stellt sich damit gegen das Finanz­amt, das bei die­sem Fir­men­fit­ness-Pro­gramm von einem jähr­li­chen Zufluss des Nut­zungs­vor­teils aus­ge­gan­gen war — nicht zuletzt, weil der Rah­men­ver­trag des Arbeit­ge­bers eine Lauf­zeit von jeweils zwölf Mona­ten hat­te.

Weil der Arbeit­ge­ber sein ver­trag­li­ches Ver­spre­chen aber fort­lau­fend durch Ein­räu­mung der tat­säch­li­chen Nut­zungs­mög­lich­keit erfüllt, sieht der Bun­des­fi­nanz­hof hier lau­fen­den Arbeits­lohn. Damit kann der vom Arbeit­ge­ber getra­ge­ne Anteil als steu­er­frei­er Sach­be­zug behan­delt wer­den, wenn er die monat­li­che Sach­be­zugs­frei­gren­ze von 44 Euro (ab 2022 50 Euro) nicht über­schrei­tet.