Keine Hinzurechnung bei in Herstellungskosten enthaltener Miete

Mieten für angemietete Maschinen und Werkzeuge zur Herstellung von Wirtschaftsgütern unterliegen als Herstellungskosten nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

Miet- und Pacht­zin­sen für die Benut­zung von beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern unter­lie­gen nicht der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung, wenn sie in die Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schafts­gü­tern ein­zu­be­zie­hen sind. Der Hin­zu­rech­nung unter­lie­gen näm­lich nur Miet- und Pacht­zin­sen, die bei der Ermitt­lung des Gewinns direkt als Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt wer­den. Durch die Umqua­li­fi­zie­rung in Her­stel­lungs­kos­ten ver­lie­ren sie aber ihren ursprüng­li­chen Miet­zins­cha­rak­ter, meint der Bun­des­fi­nanz­hof, und dann han­de­le es sich weder begriff­lich noch wirt­schaft­lich um Gewinn­min­de­run­gen durch Miet- und Pacht­zin­sen im Sinn der Hin­zu­rech­nungs­vor­schrift. Es reicht aus, dass die Miet- und Pacht­zin­sen als Her­stel­lungs­kos­ten akti­viert wor­den wären, wenn sich das Wirt­schafts­gut am Bilanz­stich­tag noch im Betriebs­ver­mö­gen befun­den hät­te und des­halb hät­te akti­viert wer­den müs­sen. Die Umqua­li­fi­zie­rung hängt auch nicht davon ab, ob es sich um Her­stel­lungs­kos­ten von Anla­ge­ver­mö­gen oder von Umlauf­ver­mö­gen han­delt.