Keine Hinzurechnung bei in Herstellungskosten enthaltener Miete
Mieten für angemietete Maschinen und Werkzeuge zur Herstellung von Wirtschaftsgütern unterliegen als Herstellungskosten nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern einzubeziehen sind. Der Hinzurechnung unterliegen nämlich nur Miet- und Pachtzinsen, die bei der Ermittlung des Gewinns direkt als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Durch die Umqualifizierung in Herstellungskosten verlieren sie aber ihren ursprünglichen Mietzinscharakter, meint der Bundesfinanzhof, und dann handele es sich weder begrifflich noch wirtschaftlich um Gewinnminderungen durch Miet- und Pachtzinsen im Sinn der Hinzurechnungsvorschrift. Es reicht aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen. Die Umqualifizierung hängt auch nicht davon ab, ob es sich um Herstellungskosten von Anlagevermögen oder von Umlaufvermögen handelt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle