Kleine Mängel der Kassenführung rechtfertigen keine Schätzung

Geringfügige Mängel der Kassenführung rechtfertigen keine umfangreiche Hinzuschätzung durch das Finanzamt, die über den konkreten Umfang der Mängel hinausgeht.

Gering­fü­gi­ge Män­gel in der Kas­sen­füh­rung eines Imbiss­be­triebs recht­fer­ti­gen kei­ne über die Aus­wir­kun­gen die­ser Män­gel hin­aus­ge­hen­den Hin­zu­schät­zun­gen. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat mit die­ser Ent­schei­dung einen Betriebs­prü­fer gestoppt, der bei der Prü­fung klei­ne Män­gel ent­deckt hat, deren Aus­wir­kun­gen sich auf rund 100 Euro Dif­fe­renz beim Betriebs­er­geb­nis sum­mier­ten. Das nahm der Prü­fer zum Anlass, um mit Schät­zun­gen und sta­tis­ti­schen Rech­nun­gen den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn in etwa zu ver­drei­fa­chen. Dem Gericht waren die Män­gel aber zu gering­fü­gig, um eine Schät­zung zu recht­fer­ti­gen. Außer­dem lagen die ermit­tel­ten Ergeb­nis­se inner­halb der amt­li­chen Richt­sät­ze und die durch­ge­führ­ten Geld­ver­kehrs­rech­nun­gen führ­ten zu Ergeb­nis­sen im Rah­men übli­cher Unschär­fen.