Temporäre Container sind keine grundsteuerpflichtigen Gebäude

Solange Container nicht für die dauerhafte Nutzung am selben Ort vorgesehen sind, erfüllen sie nicht die bewertungsrechtlichen Voraussetzung für ein grundsteuerpflichtiges Gebäude.

Con­tai­ner, die nicht auf einem eige­nen Fun­da­ment ruhen, sind bewer­tungs­recht­lich kein Gebäu­de, wenn sie ledig­lich für eine vor­über­ge­hen­de Nut­zung auf­ge­stellt sind und nach Weg­fall des befris­te­ten Raum­be­darfs wie­der ent­fernt wer­den sol­len. Mit die­ser Begrün­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof der Kla­ge gegen den Ein­heits­wert­be­scheid des Finanz­amts statt­ge­ge­ben, der sonst zu einer Grund­steu­er­fest­set­zung geführt hät­te. Gebäu­de im bewer­tungs­recht­li­chen Sinn müs­sen nach dem Urteil orts­fest sein. Bei Con­tai­nern sei das nur dann der Fall, wenn sie ihrer indi­vi­du­el­len Zweck­be­stim­mung nach für eine dau­ern­de Nut­zung auf­ge­stellt sind. Haben Con­tai­ner aber über einen Zeit­raum von sechs Jah­ren am sel­ben Ort gestan­den, darf das Finanz­amt unge­ach­tet der Zweck­be­stim­mung von einer auf Dau­er ange­leg­ten Nut­zung aus­ge­hen.