Weitere Verbesserung der Überbrückungshilfe III

Mit einem Eigenkapitalzuschuss und vielen Detailverbesserungen bei der Überbrückungshilfe III reagieren Bund und Länder auf die weiterhin andauernden Folgen der Corona-Pandemie.

Unter­neh­men, die im Rah­men der Coro­na-Pan­de­mie beson­ders schwer und lan­ge von Schlie­ßun­gen betrof­fen sind, erhal­ten nun im Rah­men der Über­brü­ckungs­hil­fe III einen zusätz­li­chen Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss. Dar­über hin­aus wur­den die Bedin­gun­gen der Über­brü­ckungs­hil­fe III noch­mals in vie­len Details ver­bes­sert.

Alle Unter­neh­men, die seit Novem­ber 2020 in min­des­tens drei Mona­ten einen Umsatz­ein­bruch von jeweils mehr als 50 % erlit­ten haben, erhal­ten einen Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss. Der Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unter­neh­men für die för­der­fä­hi­gen Fix­kos­ten gel­tend machen kann und wird zusätz­lich zur regu­lä­ren För­de­rung der Über­brü­ckungs­hil­fe III gewährt. Der Zuschuss ist gestaf­felt und steigt an, je län­ger Unter­neh­men einen Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 50 % erlit­ten haben. Gezahlt wird er ab dem drit­ten Monat des Umsatz­ein­bruchs und beträgt für die­sen Monat 25 %. Im vier­ten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Mona­ten erhöht er sich noch ein­mal auf 40 % pro Monat.

Außer­dem wird die Fix­kos­ten­er­stat­tung der Über­brü­ckungs­hil­fe III für Unter­neh­men, die einen Umsatz­ein­bruch von mehr als 70 % erlei­den, auf bis zu 100 % erhöht. Bis­lang wur­den ledig­lich bis zu 90 % der för­der­fä­hi­gen Fix­kos­ten erstat­tet. Dane­ben gibt es noch fol­gen­de wei­te­re Ver­bes­se­run­gen der Über­brü­ckungs­hil­fe III:

  • Unver­käuf­li­che Waren: Die Son­der­ab­schrei­bungs­mög­lich­kei­ten für Sai­son­wa­re und ver­derb­li­che Ware für Ein­zel­händ­ler wer­den auf Her­stel­ler und Groß­händ­ler erwei­tert.

  • Ver­gleichs­zeit­räu­me: Antrag­stel­lern wird in begrün­de­ten Här­te­fäl­len die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, alter­na­ti­ve Ver­gleichs­zeit­räu­me zur Ermitt­lung des Umsatz­rück­gangs 2019 zu wäh­len.

  • Exis­tenz­grün­der: Jun­ge Unter­neh­men bis zum Grün­dungs­da­tum 31. Okto­ber 2020 sowie Unter­neh­men in Trä­ger­schaft von Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten sind ab sofort antrags­be­rech­tigt. Bis­her konn­ten nur Unter­neh­men, die bis zum 30. April 2020 gegrün­det waren, einen Antrag stel­len.

  • Neu­start­hil­fe: Unter­neh­men und Solo­selbst­stän­di­ge erhal­ten ein nach­träg­li­ches Wahl­recht zwi­schen Neu­start­hil­fe und Über­brü­ckungs­hil­fe III bei der Schluss­ab­rech­nung. So kann die im Ein­zel­fall güns­tigs­te Hil­fe auf­grund des unsi­che­ren Ver­laufs der öko­no­mi­schen Ent­wick­lung nach­träg­lich bestimmt wer­den.

  • Kul­tur & Tou­ris­tik: Für Unter­neh­men der Ver­an­stal­tungs- und Rei­se­wirt­schaft wird zusätz­lich zur all­ge­mei­nen Per­so­nal­kos­ten­pau­scha­le für jeden För­der­mo­nat eine Anschub­hil­fe in Höhe von 20 % der Lohn­sum­me ein­ge­führt, die im ent­spre­chen­den Refe­renz­mo­nat 2019 ange­fal­len wäre. Die maxi­ma­le Gesamt­för­der­hö­he die­ser Anschub­hil­fe beträgt 2 Mio. Euro. Außer­dem kann die Ver­an­stal­tungs- und Kul­tur­bran­che zusätz­lich Aus­fall- und Vor­be­rei­tungs­kos­ten, die bis zu 12 Mona­te vor Beginn der geplan­ten Ver­an­stal­tung ange­fal­len sind, gel­tend machen.