Regelungen zur Kurzarbeit werden erneut verlängert

Die pandemiebedingten Erleichterungen bei der Kurarbeit werden erneut verlängert und gelten nun für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen.

Im Juni 2021 sind nach wie vor mehr als 2 Mio. Beschäf­tig­te in Kurz­ar­beit. Die Bun­des­re­gie­rung hat daher die diver­sen Erleich­te­run­gen für die Kurz­ar­beit noch­mals ver­län­gert. Die redu­zier­ten Zugangs­vor­aus­set­zun­gen gel­ten nun bis zum 31. Dezem­ber 2021 für Betrie­be, die bis zum 30. Sep­tem­ber 2021 Kurz­ar­beit ein­füh­ren. Auch der Arbeit­ge­ber­an­teil der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge wird bis zum 30. Sep­tem­ber 2021 zu 100 % erstat­tet. Bis zum 31. Dezem­ber 2021 wer­den dann noch 50 % erstat­tet, es sei denn, es erfolgt wäh­rend der Kurz­ar­beit eine Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­me. Wer­den die Beschäf­tig­ten wäh­rend der Kurz­ar­beit qua­li­fi­ziert, kann die Arbeits­agen­tur noch bis zum 31. Juli 2023 50 % der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge erstat­ten. Aller­dings gel­ten dann die erleich­ter­ten Zugangs­vor­aus­set­zun­gen nicht mehr.