Abzinsungssatz von 5,5 % für zinsfreie Darlehen verfassungskonform

Dass zinsfreie Verbindlichkeiten in der Bilanz mit 5,5 % abzuzinsen sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Für unver­zins­li­che Ver­bind­lich­kei­ten mit einer Rest­lauf­zeit von min­des­tens einem Jahr sieht das Steu­er­recht eine Abzin­sung mit einem Zins­satz von 5,5 % vor. Wie bei ande­ren in den Steu­er­ge­set­zen fest­ge­schrie­be­nen Zins­sät­zen gibt es auch um die­se Rege­lung immer wie­der Streit mit dem Finanz­amt dar­über, ob der Zins­satz in einer lan­gen Nied­rig­zins­pha­se noch ange­mes­sen ist. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hält die Rege­lung jedoch für ver­fas­sungs­ge­mäß und hat eine Kla­ge dage­gen abge­wie­sen.

Das Gebot der Abzin­sung von Ver­bind­lich­kei­ten sei eine sach­ge­rech­te Typi­sie­rung, zumal die Abzin­sung nur eine tem­po­rä­re Gewinn­ver­schie­bung und damit kei­ne dau­er­haf­te steu­er­li­che Belas­tung bewirkt. Die ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken gegen die Zins­hö­he bei Nach­zah­lungs- und Erstat­tungs­zin­sen sei­en daher nicht auf die Abzin­sung über­trag­bar. Das Finanz­ge­richt hat aber die Revi­si­on zuge­las­sen und noch dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sich die Abzin­sung durch ent­spre­chen­de Gestal­tun­gen kom­plett ver­mei­den lässt, bei­spiels­wei­se durch Ket­ten­dar­le­hen, die für weni­ger als zwölf Mona­te gewährt und immer wie­der ver­län­gert wer­den, oder durch Ver­ein­ba­rung eines Zins­sat­zes knapp über 0 %.