Umsatzsteuer bei der Überlassung von Betriebsvorrichtungen

Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, in welchen Fällen die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von dauerhaft eingebauten Betriebsvorrichtungen gilt.

Wäh­rend die Ver­mie­tung von Gebäu­den von der Umsatz­steu­er­pflicht befreit ist, wenn der Ver­mie­ter bei einer gewerb­li­chen Ver­mie­tung nicht zur Umsatz­steu­er optiert, unter­liegt die Ver­mie­tung von Maschi­nen und ande­ren Betriebs­vor­rich­tun­gen der Umsatz­steu­er. Schwie­rig wird es, wenn von der Umsatz­steu­er­op­ti­on kein Gebrauch gemacht wird und fest ein­ge­bau­te Betriebs­vor­rich­tun­gen nicht sepa­rat son­dern gemein­sam mit dem Gebäu­de ver­mie­tet wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat des­halb dem Euro­päi­schen Gerichts­hof die Fra­ge vor­ge­legt, ob die Umsatz­steu­er­pflicht der Ver­mie­tung von auf Dau­er ein­ge­bau­ten Vor­rich­tun­gen und Maschi­nen nur in den Fäl­len gilt, in denen die­se in einem sepa­ra­ten Ver­trag eigen­stän­dig ver­mie­tet sind, oder ob sie auch Fäl­le umfasst, in denen die Ver­mie­tung der Maschi­nen Teil der umsatz­steu­er­frei­en Gebäu­de­ver­mie­tung ist und damit als Neben­leis­tung zu die­ser eigent­lich steu­er­frei sein müss­te.