Versteuerung von Corona-Hilfen als Betriebseinnahmen

Eine ermäßigte Besteuerung der staatlichen Hilfen als außergewöhnliche Einkünfte ist nach Überzeugung der Finanzverwaltung nicht möglich.

Die staat­li­chen Hil­fen in der Pan­de­mie, ins­be­son­de­re die Sofort-, Neu­start- und Über­brü­ckungs­hil­fe sind nach den Vor­ga­ben des Fis­kus als steu­er­pflich­ti­ge Betriebs­ein­nah­men zu behan­deln. Weil ver­mehrt Unter­neh­mer für die Hilfs­gel­der die ermä­ßig­te Besteue­rung für außer­or­dent­li­che Ein­künf­te bean­tra­gen, hat die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Nord­rhein-West­fa­len die Finanz­äm­ter in einer Ver­fü­gung ange­wie­sen, die ermä­ßig­te Besteue­rung abzu­leh­nen. Die Coro­na-Hil­fen sei­en ganz nor­mal als lau­fen­de Betriebs­ein­nah­men zu erfas­sen und zu ver­steu­ern.