Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen

Die bestehenden Sonderregelungen, Beihilfen und steuerlichen Erleichterungen sind aufgrund der aktuellen Infektionslage erneut verlängert und teilweise ausgeweitet worden

Auf die im Novem­ber und Dezem­ber rapi­de anstei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len und die damit ver­bun­de­nen erneu­ten Ein­schrän­kun­gen des öffent­li­chen Lebens hat die Bun­des­re­gie­rung mit einer erneu­ten Ver­län­ge­rung und teil­wei­sen Anpas­sung der bewähr­ten Maß­nah­men reagiert. Außer­dem wer­den die Antrags- und Abrech­nungs­fris­ten für die Über­brü­ckungs­hil­fe deut­lich ver­län­gert. Hier sind die jetzt beschlos­se­nen Maß­nah­men im Über­blick:

  • Kurz­ar­bei­ter­geld: Die Mög­lich­keit, die maxi­ma­le Bezugs­dau­er des Kurz­ar­bei­ter­gel­des von bis zu 24 Mona­ten nut­zen zu kön­nen, wird für wei­te­re drei Mona­te bis zum 31. März 2022 ver­län­gert. Zusätz­lich wer­den auch die Erleich­te­run­gen und Son­der­re­ge­lun­gen für den Bezug des Kurz­ar­bei­ter­gel­des bis zum 31. März 2022 ver­län­gert. Die bis­he­ri­ge voll­stän­di­ge Erstat­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge wird aller­dings auf die Hälf­te redu­ziert, sofern die Beschäf­tig­ten wäh­rend der Kurz­ar­beit nicht an einer beruf­li­chen Wei­ter­bil­dung teil­neh­men.

  • Über­brü­ckungs­hil­fe IV: Die bis­he­ri­ge Über­brü­ckungs­hil­fe III Plus wird weit­ge­hend deckungs­gleich als Über­brü­ckungs­hil­fe IV bis Ende März 2022 fort­ge­führt. Grund­le­gen­de Antrags­vor­aus­set­zung ist wei­ter­hin ein durch Coro­na beding­ter Umsatz­rück­gang von 30 % im Ver­gleich zum Refe­renz­zeit­raum 2019. Der maxi­ma­le För­der­satz der för­der­fä­hi­gen Fix­kos­ten beträgt 90 % bei einem Umsatz­rück­gang von über 70 %. Moder­ni­sie­rungs- und Reno­vie­rungs­aus­ga­ben, die seit Novem­ber 2020 von vie­len Unter­neh­men bereits genutzt wur­den, sind künf­tig kei­ne berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Kos­ten­po­si­ti­on mehr. Unter­neh­men, die pan­de­mie­be­dingt beson­ders schwer von Schlie­ßun­gen betrof­fen sind, erhal­ten einen zusätz­li­chen modi­fi­zier­ten und ver­bes­ser­ten Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss. Wenn der durch­schnitt­li­che Umsatz­ein­bruch im Dezem­ber 2021 und Janu­ar 2022 min­des­tens 50 % beträgt, gibt es auf die Fix­kos­ten­er­stat­tung bei der Über­brü­ckungs­hil­fe IV einen Zuschlag von bis zu 30 %. Für Schau­stel­ler, Markt­leu­te und pri­va­te Ver­an­stal­ter von abge­sag­ten Advents- und Weih­nachts­märk­ten beträgt der Eigen­ka­pi­tal­zu­schuss 50 %. Sie müs­sen einen Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 50 % im Dezem­ber 2021 nach­wei­sen.

  • Neu­start­hil­fe: Eben­falls bis März 2022 fort­ge­führt wird die Neu­start­hil­fe, mit der Solo­selb­stän­di­ge pro Monat bis zu 1.500 Euro an direk­ten Zuschüs­sen erhal­ten kön­nen, ins­ge­samt für den ver­län­ger­ten För­der­zeit­raum also bis zu 4.500 Euro.

  • Fris­ten: Mit der Ver­län­ge­rung der Hil­fen selbst wer­den auch die Fris­ten ver­län­gert. Anträ­ge für die Über­brü­ckungs­hil­fe III Plus kön­nen bis zum 31. März 2022 gestellt wer­den und für die Schluss­ab­rech­nung für die bereits abge­lau­fe­nen Hilfs­pro­gram­me (Über­brü­ckungs­hil­fe I — III, Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe) wird die Frist bis zum 31. Dezem­ber 2022 ver­län­gert.

  • KfW-Son­der­pro­gramm: Die Frist zur Antrag­stel­lung für Kre­di­te im KfW-Son­der­pro­gramm wird bis zum 30. April 2022 ver­län­gert. Außer­dem stei­gen erneut die Kre­dit­ober­gren­zen, z.B. beim Schnell­kre­dit für Betrie­be mit bis zu zehn Beschäf­tig­ten von 675.000 Euro auf 850.000 Euro.

  • Steu­er­stun­dung: Die nach­weis­lich unmit­tel­bar und erheb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich betrof­fe­nen Steu­er­zah­ler kön­nen bis zum 31. Janu­ar 2022 unter Dar­le­gung ihrer Ver­hält­nis­se Anträ­ge auf Stun­dung der bis dahin fäl­li­gen Steu­ern stel­len. Die Stun­dun­gen wer­den längs­tens bis zum 31. März 2022 gewährt. Über den 31. März 2022 hin­aus wer­den Anschluss­stun­dun­gen für die bis zum 31. Janu­ar 2022 fäl­li­gen Steu­ern im Zusam­men­hang mit einer ange­mes­se­nen, längs­tens bis zum 30. Juni 2022 dau­ern­den Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung gewährt. Auf die Erhe­bung von Stun­dungs­zin­sen ver­zich­tet das Finanz­amt eben­falls.

  • Voll­stre­ckungs­auf­schub: Wird dem Finanz­amt bis zum 31. Janu­ar 2022 auf­grund einer Mit­tei­lung des Steu­er­zah­lers bekannt, dass der Steu­er­zah­ler nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich betrof­fen ist, soll bis zum 31. März 2022 von Voll­stre­ckungs­maß­nah­men bei bis zum 31. Janu­ar 2022 fäl­lig gewor­de­nen Steu­ern abge­se­hen wer­den. In die­sen Fäl­len erlässt das Finanz­amt auch die ent­stan­de­nen Säum­nis­zu­schlä­ge. Bei Ver­ein­ba­rung einer ange­mes­se­nen Raten­zah­lung ist eine Ver­län­ge­rung des Voll­stre­ckungs­auf­schubs für die bis Ende Janu­ar 2022 fäl­li­gen Steu­ern längs­tens bis zum 30. Juni 2022 ein­schließ­lich des Erlas­ses der bis dahin inso­weit ent­stan­de­nen Säum­nis­zu­schlä­ge mög­lich.

  • Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen: Die nach­weis­lich unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich betrof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen kön­nen bis zum 30. Juni 2022 unter Dar­le­gung ihrer Ver­hält­nis­se Anträ­ge auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen auf die Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er 2021 und 2022 stel­len. Bei der Nach­prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen sol­len die Finanz­äm­ter kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen stel­len.

  • Gewer­be­steu­er: Betrof­fe­ne kön­nen bis zum 30. Juni 2022 auch unter Dar­le­gung ihrer Ver­hält­nis­se Anträ­ge auf Her­ab­set­zung des Gewer­be­steu­er­mess­be­tra­ges für Zwe­cke der Gewer­be­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen 2021 und 2022 stel­len. An die­se Anpas­sung sind die Gemein­den dann bei der Fest­set­zung ihrer Gewer­be­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen gebun­den. Stun­dungs- und Erlass­an­trä­ge sind dage­gen direkt an die Gemein­den zu rich­ten, es sei denn, dass die Fest­set­zung und Erhe­bung der Gewer­be­steu­er nicht den Gemein­den über­tra­gen wor­den ist.