Erbschaftsteuerbegünstigung für eine angrenzende Wohnung
Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim umfasst auch eine angrenzende Wohnung, die mit der bereits selbst genutzten Wohnung verbunden wird.
Die Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer für den Erwerb eines selbst genutzten Familienheims gilt auch für den Erwerb einer Wohnung, die räumlich an eine bereits selbst genutzte Wohnung angrenzt, wenn nach dem Erwerb beide Wohnungen zu einer einheitlichen selbst genutzten Wohnung verbunden werden. Hinsichtlich der Wohnflächenbegrenzung bei der Steuerbefreiung auf eine Wohnung von maximal 200 m² kommt es allein darauf an, dass die Größe der geerbten Wohnung 200 m² nicht übersteigt. Ob die Gesamtwohnfläche der nach Verbindung entstandenen Wohnung mehr als 200 m² beträgt, ist nicht ausschlaggebend. Für den Bundesfinanzhof ergibt sich das aus dem Wortlaut des Gesetzes, das allein die Größe des erworbenen Familienheims beschränkt. Entscheidend ist aber, dass die hinzuerworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist. Der wegen der Beseitigung eines gravierenden Mangels eintretende Zeitverzug steht dem nicht entgegen, wenn der Erbe den Baufortschritt angemessen fördert.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer