Verkauf nach Schenkung ist kein Gestaltungsmissbrauch

Die Schenkung eines Wirtschaftsguts an ein Familienmitglied mit dem Ziel, den Spekulationsgewinn aus einem Verkauf zu verlagern, ist kein Gestaltungsmissbrauch.

Hat ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer den Ver­kauf sei­nes Grund­stücks ange­bahnt, liegt nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs kein Miss­brauch recht­li­cher Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten vor, wenn er das Grund­stück erst unent­gelt­lich auf sei­ne Kin­der über­trägt und die­se dann das Grund­stück an den Käu­fer ver­äu­ßern. Der Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn ist dann nicht beim ursprüng­li­chen Eigen­tü­mer, son­dern bei den Kin­dern nach deren steu­er­li­chen Ver­hält­nis­sen zu erfas­sen.

Zu die­sem Ergeb­nis kam der Bun­des­fi­nanz­hof, weil ein Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten nur vor­lie­gen kann, wenn es kei­ne ande­re Miss­brauchs­ver­hin­de­rungs­vor­schrift gibt, die den Tat­be­stand abdeckt. Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz regelt aber expli­zit den Ver­kauf eines Wirt­schafts­guts nach einem unent­gelt­li­chen Erwerb, was als Miss­brauchs­ver­hin­de­rungs­vor­schrift anzu­se­hen ist. Das Urteil betraf im Übri­gen zwar ein Grund­stück, lässt sich aber genau­so auf Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne aus ande­ren pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten über­tra­gen.