Erneute Verlängerung der Frist für die Ersatzbeschaffungsrücklage
Das Bundesfinanzministerium hat erneut die Reinvestitionsfristen für eine Ersatzbeschaffung um ein Jahr verlängert.
Schon Anfang 2021 hatte das Bundesfinanzministerium aufgrund der Corona-Pandemie die Reinvestitionsfrist für eine Ersatzbeschaffung vorübergehend verlängert. Nun sind die Reinvestitionsfristen nochmals um ein Jahr verlängert worden und umfassen nun auch Rücklagen, die andernfalls in 2021 aufzulösen gewesen wären. Für eine normalerweise in 2020 aufzulösende Rücklage gilt nunmehr eine um zwei Jahre verlängerte Frist, für die eigentlich in 2021 aufzulösenden Rücklagen eine einjährige Fristverlängerung für die Ersatzbeschaffung und damit die Übertragung der stillen Reserven.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer