Berechnungen eines Statikers sind keine Handwerkerleistung

Auch wenn die Berechnungen eines Statikers für die Ausführung einer Handwerkerleistung notwendig sind, sind die Arbeiten des Statikers selbst nicht als Handwerkerleistung steuerlich begünstigt.

Für die sta­ti­schen Berech­nun­gen eines Bau­sta­ti­kers besteht auch dann kein Anspruch auf den Steu­er­bo­nus für Hand­wer­k­erleis­tun­gen, wenn die Berech­nun­gen für die Durch­füh­rung einer Hand­wer­k­erleis­tung erfor­der­lich waren. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die Leis­tun­gen des Hand­wer­kers und die des Sta­ti­kers für die Gewäh­rung der Steu­er­ermä­ßi­gung getrennt zu betrach­ten sind. Da ein Sta­ti­ker grund­sätz­lich nicht hand­werk­lich tätig ist, sieht der Bun­des­fi­nanz­hof auch kei­ne Grund­la­ge für den Steu­er­bo­nus auf sol­che Leis­tun­gen, denn der Sta­ti­ker erbringt aus­schließ­lich Leis­tun­gen im Bereich der Pla­nung und rech­ne­ri­schen Über­prü­fung von Bau­wer­ken. Allein die sach­li­che Ver­zah­nung zwei­er Gewer­ke für ein Gesamt­pro­jekt führt nicht zu einer Umqua­li­fi­zie­rung der sta­ti­schen Berech­nung in eine Hand­wer­k­erleis­tung.