Umsatzsteuerbarkeit eines Ausfallhonorars

In welchem Umfang ein nach Kündigung eines Vertrags fälliges Ausfallhonorar der Umsatzsteuer unterliegt, richtet sich nach den vetraglichen Vereinbarungen.

Wenn bei der Kün­di­gung eines Ver­trags ein Aus­fall­ho­no­rar anfällt, stellt sich die Fra­ge, ob es sich um umsatz­steu­er­frei­en Scha­dens­er­satz oder die steu­er­pflich­ti­ge Zah­lung für eine Gegen­leis­tung han­delt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu ent­schie­den, dass ein Aus­fall­ho­no­rar nur inso­weit steu­er­pflich­ti­ges Ent­gelt ist, als es auf schon erbrach­te Leis­tungs­tei­le ent­fällt. Inwie­fern das der Fall ist, rich­tet sich danach, was die Ver­trags­par­tei­en tat­säch­lich ver­ein­bart haben oder ver­ein­ba­ren woll­ten. Bei der For­mu­lie­rung des Ver­trags soll­te daher immer auch die steu­er­li­che Sei­te bedacht wer­den.