Datenabfrage durch das Finanzamt hemmt die Zahlungsverjährung

Eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern durch das Finanzamt kann die Zahlungsverjährungsfrist für Forderungen des Finanzamts unterbrechen.

Das Finanz­amt kann die Ver­jäh­rung von Steu­er­for­de­run­gen auf ver­schie­de­ne Arten hem­men. Dazu gehö­ren auch Ermitt­lun­gen nach dem Wohn­sitz oder dem Auf­ent­halts­ort des Steu­er­schuld­ners — immer vor­aus­ge­setzt, dass dem Finanz­amt die Adres­se des Schuld­ners tat­säch­lich unbe­kannt ist. Eine rei­ne Pro-for­ma-Anfra­ge kann die Ver­jäh­rung nicht unter­bre­chen, wie der Bun­des­fi­nanz­hof schon vor län­ge­rem fest­ge­stellt hat. Der Bun­des­fi­nanz­hof ver­langt für die Unter­bre­chung der Ver­jäh­rung außer­dem eine nach außen wir­ken­de Maß­nah­me. Inner­dienst­li­che Maß­nah­men des Finanz­amts rei­chen also nicht aus.

Aller­dings ist die ver­jäh­rungs­un­ter­bre­chen­de Wir­kung einer Wohn­sitz­an­fra­ge nicht davon abhän­gig, dass der Steu­er­schuld­ner von die­ser Maß­nah­me erfährt. Maß­ge­bend ist allein, dass das Finanz­amt den Ent­schluss fasst, sei­nen Zah­lungs­an­spruch durch­zu­set­zen, und dies auch nach außen sicht­bar wird. Eine sol­che Außen­wir­kung sieht der Bun­des­fi­nanz­hof auch, wenn das Finanz­amt durch eine Online­an­fra­ge beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) auf die Daten­bank mit den Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern und Mel­de­da­ten der Steu­er­zah­ler zugreift.

Dadurch wird laut eines neu­en Urteils des Bun­des­fi­nanz­hofs eine ande­re Behör­de kon­tak­tiert, weil das BZSt zwar eben­falls eine Finanz­be­hör­de ist, aber dem Bund unter­steht, wäh­rend die Finanz­äm­ter der jewei­li­gen Lan­des­fi­nanz­be­hör­de zuge­ord­net sind. Ob das Finanz­amt, wel­ches die Abfra­ge durch­ge­führt hat, ört­lich zustän­dig ist, hat kei­nen Ein­fluss auf die Wirk­sam­keit der Ver­jäh­rungs­un­ter­bre­chung.