Rentenalter heißt nicht Rentenzwang

Mit dem Erreichen des Rentenalters und ohne entsprechende Vereinbarung endet ein Arbeitsverhältnis nicht von selbst.

Ein Arbeit­neh­mer ist nicht ver­pflich­tet, mit dem Errei­chen des Ren­ten­al­ter in den Ruhe­stand über­zu­tre­ten. Wei­gert er sich, das Arbeits­ver­hält­nis zu been­den, bleibt die­ses wei­ter­hin bestehen. Auf eine Zustim­mung des Arbeit­ge­bers kommt es dabei nicht an. Feh­len tarif­ver­trag­li­che oder arbeits­ver­trag­li­che Bestim­mun­gen im Hin­blick auf das Errei­chen einer Alters­gren­ze, liegt kein das Arbeits­ver­hält­nis beein­flus­sen­der Umstand vor.

Eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung ist nach einem Urteil des Arbeits­ge­richts Frank­furt nicht gerecht­fer­tigt, solan­ge die­se nur auf das Errei­chen des Ren­ten­al­ters gestützt wird. Auch die Tat­sa­che, dass der Arbeit­neh­mer Ren­ten­zah­lun­gen erhält, kann nicht zur sach­li­chen Recht­fer­ti­gung der Kün­di­gung bei­tra­gen.

Arbeit­neh­mern ist damit die sicher­lich nicht unlu­kra­ti­ve Mög­lich­keit eröff­net, auch noch über den Ren­ten­ein­tritt hin­aus ihren bis­he­ri­gen Beruf aus­zu­üben oder gegen eine Abfin­dung einen Auf­he­bungs­ver­trag mit dem Arbeit­ge­ber zu schlie­ßen. Eine selb­stän­di­ge Kün­di­gung des Arbeit­ge­bers hin­ge­gen kommt nicht Betracht.