Steuerentlastungsgesetz 2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 werden die meisten der steuerlichen Entlastungen umgesetzt, die die Regierung im Februar in zwei Entlastungspaketen beschlossen hatte.

Recht­zei­tig vor der par­la­men­ta­ri­schen Som­mer­pau­se haben Bun­des­tag und Bun­des­rat grü­nes Licht gege­ben für das Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022. Das Gesetz soll­te ursprüng­lich nur die steu­er­li­chen Maß­nah­men aus dem ers­ten Ent­las­tungs­pa­ket der Bun­des­re­gie­rung umset­zen. Der Beginn des Kriegs in der Ukrai­ne hat im Febru­ar dann noch ein zwei­tes Paket not­wen­dig gemacht. Die dar­in ent­hal­te­nen Ent­las­tun­gen bei der Ein­kom­men­steu­er und der Kin­der­bo­nus sind eben­falls in das Gesetz ein­ge­flos­sen.

Mit Aus­nah­me des Kin­der­bo­nus wir­ken sich alle Ände­run­gen durch das Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 auch in der einen oder ande­ren Form auf den Lohn­steu­er­ab­zug bei Arbeit­neh­mern aus. Mehr dazu im Anschluss an die fol­gen­de Zusam­men­fas­sung der im Gesetz ent­hal­te­nen Ent­las­tungs­maß­nah­men:

  • Grund­frei­be­trag: Anfang des Jah­res war eine schon vor zwei Jah­ren beschlos­se­ne Anhe­bung des steu­er­li­chen Grund­frei­be­trags um 240 Euro auf 9.984 Euro in Kraft getre­ten. Die­se Anhe­bung wur­de rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2022 um wei­te­re 363 Euro auf­ge­stockt. Der Grund­frei­be­trag für 2022 beträgt damit nun 10.347 Euro. Wäh­rend bei bis­he­ri­gen Anhe­bun­gen des Grund­frei­be­trags auch der Höchst­be­trag für den Abzug von Unter­halts­leis­tun­gen in glei­cher Höhe ange­ho­ben wur­de, ist dies für die zusätz­li­che Auf­sto­ckung jeden­falls im Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 unter­blie­ben. Der Höchst­be­trag beträgt damit für 2022 vor­erst wei­ter­hin 9.984 Euro, wird aber mög­li­cher­wei­se noch in einem künf­ti­gen Ände­rungs­ge­setz ange­passt.

  • Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag: Eben­falls rück­wir­kend zum Jah­res­be­ginn wird der Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Finan­zi­ell pro­fi­tie­ren davon in ers­ter Linie Arbeit­neh­mer mit kur­zen Arbeits­we­gen, weil bei einer Voll­zeit­be­schäf­ti­gung allein die Ent­fer­nungs­pau­scha­le den Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag ab einer Ent­fer­nung von ca. 15 km (alt) bzw. 18 km (neu) bereits voll auf­braucht.

  • Fern­pend­ler­pau­scha­le: Ange­sichts der gestie­ge­nen Prei­se für Mobi­li­tät wird die eigent­lich erst am 1. Janu­ar 2024 anste­hen­de Erhö­hung der Pau­scha­le für Fern­pend­ler ab dem 21. Kilo­me­ter sowie der Mobi­li­täts­prä­mie auf die­ses Jahr vor­ge­zo­gen. Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le beträgt damit rück­wir­kend zum Jah­res­an­fang ab dem 21. Kilo­me­ter statt 35 Cent nun 38 Cent. Die­se Erhö­hung gilt bis ein­schließ­lich 2026. Es lau­fen jedoch bereits Dis­kus­sio­nen über eine Anhe­bung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ab dem 1. Kilo­me­ter schon ab dem kom­men­den Jahr. Außer­dem hat der Koali­ti­ons­aus­schuss erklärt, dass die Regie­rung noch in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode eine Neu­ord­nung der Pend­ler­pau­scha­le unter öko­lo­gi­schen und sozia­len Gesichts­punk­ten anstrebt.

  • Ener­gie­preis­pau­scha­le: Arbeit­neh­mer im ers­ten Dienst­ver­hält­nis bekom­men einen ein­ma­li­gen Zuschuss von 300 Euro brut­to zum Gehalt. Der Zuschuss ist jedoch steu­er­pflich­tig, sodass der genaue Aus­zah­lungs­be­trag vom indi­vi­du­el­len Steu­er­satz abhängt. Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und Land- und Forst­wir­te erhal­ten den Zuschuss über eine ein­ma­li­ge Sen­kung ihrer Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lung.

  • Kin­der­bo­nus: Ergän­zend zum Kin­der­geld bekom­men Fami­li­en für jedes Kind einen Ein­malbo­nus von 100 Euro. Dazu wird das Kin­der­geld im Juli 2022 ent­spre­chend erhöht und über die Fami­li­en­kas­sen aus­ge­zahlt. Kin­der wer­den für den Bonus berück­sich­tigt, wenn für sie in min­des­tens einem Monat des Jah­res 2022 ein Kin­der­geld­an­spruch besteht. Aller­dings erfolgt die Aus­zah­lung mög­li­cher­wei­se spä­ter, wenn im Juli 2022 kein Kin­der­geld­an­spruch besteht. Der Kin­der­bo­nus 2022 ist bei Sozi­al­leis­tun­gen nicht als Ein­kom­men zu berück­sich­ti­gen, wird aber auf den Kin­der­frei­be­trag ange­rech­net.

Fast alle Ände­run­gen im Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 haben auch Kon­se­quen­zen für die Lohn­steu­er. Das betrifft in ers­ter Linie die Arbeit­ge­ber, die die Ände­run­gen bei der Lohn­ab­rech­nung und beim Lohn­steu­er­ab­zug berück­sich­ti­gen müs­sen. Was den höhe­ren Grund­frei­be­trag und den höhe­ren Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag anbe­langt, sieht das Gesetz vor, dass der Arbeit­ge­ber den bis­her in 2022 vor­ge­nom­me­nen Lohn­steu­er­ab­zug kor­ri­gie­ren muss, wenn ihm das wirt­schaft­lich zumut­bar ist.

Wie die Kor­rek­tur erfolgt, ist dabei nicht fest­ge­legt. Mög­lich ist sowohl eine Neu- oder Dif­fe­renz­be­rech­nung für die zurück­lie­gen­den Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me in die­sem Jahr als auch eine Erstat­tung im Rah­men der Lohn­ab­rech­nung und Lohn­steu­er­be­rech­nung für einen künf­ti­gen Abrech­nungs­zeit­raum. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat dazu bereits im März geän­der­te Pro­gramm­ab­lauf­plä­ne für den Lohn­steu­er­ab­zug ver­öf­fent­licht, die in den Lohn­ab­rech­nungs­pro­gram­men ab dem 1. Juni zur Anwen­dung kom­men.

Wei­te­rer Auf­wand kommt auf die Arbeit­ge­ber mit der Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le (EPP, sie­he auch wei­te­re Bei­trä­ge zur EPP) zu. Wann und ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Lohn­steu­er monat­lich, quar­tals­wei­se oder jähr­lich gezahlt wird:

  • Monats­zah­ler: Die EPP ist in der am 12. Sep­tem­ber 2022 fäl­li­gen Lohn­steu­er­an­mel­dung für August anzu­ge­ben und im Sep­tem­ber an die Arbeit­neh­mer aus­zu­zah­len.

  • Quar­tals­zah­ler: Bei Quar­tals­zah­lern erfolgt die Ver­rech­nung der EPP mit der am 10. Okto­ber 2022 fäl­li­gen Lohn­steu­er­an­mel­dung für das III. Quar­tal. Der Arbeit­ge­ber darf ent­schei­den, ob er in Vor­leis­tung geht und die Pau­scha­le bereits im Sep­tem­ber aus­zahlt oder die­se erst nach der Ver­rech­nung mit dem Finanz­amt im Okto­ber aus­zahlt.

  • Jah­res­zah­ler: Arbeit­ge­ber, die nur ein­mal jähr­lich die Lohn­steu­er abfüh­ren, sind nicht zur Aus­zah­lung der EPP ver­pflich­tet. Ver­zich­tet der Arbeit­ge­ber auf die Aus­zah­lung, erhal­ten die Arbeit­neh­mer die Pau­scha­le nach Abga­be einer Steu­er­erklä­rung für 2022 vom Finanz­amt. Falls der Arbeit­ge­ber die Pau­scha­le trotz­dem aus­zahlt, ist die Ver­rech­nung in der Jah­res­steu­er­an­mel­dung vor­ge­se­hen, die am 10. Janu­ar 2023 fäl­lig wird.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat bereits ein geän­der­tes For­mu­lar für die Lohn­steu­er­an­mel­dung 2022 ver­öf­fent­licht, in das ein neu­es Feld mit der Kenn­zahl 35 für die EPP auf­ge­nom­men wur­de. Die­ses Feld darf nur in den Anmel­dungs­zeit­räu­men August 2022, 3. Quar­tal 2022 und in der Jah­res­an­mel­dung 2022 aus­ge­füllt wer­den. Bei einer spä­te­ren Ände­rung der EPP ist daher die ent­spre­chen­de Anmel­dung zu kor­ri­gie­ren. Außer­dem soll der Wert der aus­ge­zahl­ten und abzu­zie­hen­den EPP in dem Feld immer ohne Minus­zei­chen ange­ge­ben wer­den.

Auch bei der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung für 2022 hat die EPP Aus­wir­kun­gen. Dar­in ist näm­lich für alle Arbeit­neh­mer, denen der Arbeit­ge­ber die EPP aus­ge­zahlt hat, der Groß­buch­sta­be E anzu­ge­ben, damit das Finanz­amt bei der Steu­er­ver­an­la­gung die EPP kor­rekt ermit­teln kann.

Ein­fa­cher als die Arbeit­ge­ber haben es Arbeit­neh­mer, die nur aktiv wer­den müs­sen, wenn sie einen Lohn­steu­er­frei­be­trag für die Ent­fer­nungs­pau­scha­le und einen Arbeits­weg von mehr als 20 Kilo­me­tern haben. Eine Anpas­sung des Frei­be­trags kann ab sofort beim Finanz­amt bean­tragt wer­den, wirkt sich aber nur inso­weit aus, als die höhe­re Fern­pend­ler­pau­scha­le den eben­falls ange­ho­be­nen Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag über­steigt.