Beglaubigtes Testament kann Erbschein ersetzen

Anstelle eines Erbscheins ist bei einer Bank auch die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Testaments, aus dem sich die Erbenstellung unstreitig ergibt, sowie der dazugehörigen Eröffnungsschrift ausreichend.

Vom Nach­lass­ge­richt aus­ge­stell­te Erb­schei­ne bele­gen die Erben­stel­lung des dar­in Genann­ten. Durch des­sen Vor­la­ge kann der Inha­ber und Erbe somit unter ande­rem auf das Ver­mö­gen des Erb­las­sers zugrei­fen. Han­delt es sich bei dem Erben um einen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen, kann nach Aus­kunft des Bun­des­ver­ban­des deut­scher Ban­ken, BdB, auch die Vor­la­ge einer beglau­big­ten Tes­ta­ments­ko­pie genü­gen. Bei­gefügt muss aller­dings auch die Nie­der­schrift über die Eröff­nung des Tes­ta­ments vor dem Nach­lass­ge­richt sein.

Ergibt sich aus dem Tes­ta­ment und der Nie­der­schrift hin­rei­chend die Erben­stel­lung des Vor­le­gen­den, ste­he dies aus Ban­ken­sicht einem Erb­schein gleich. Soweit eine Mit­er­ben­stel­lung besteht, kann nur gemein­schaft­lich über das Gut­ha­ben ver­fügt wer­den. Zu beach­ten ist, dass es sich hier­bei nicht um eine gesetz­li­che oder rich­ter­lich fixier­te Ver­pflich­tung han­delt, son­dern dies viel­mehr eine frei­wil­li­ge Vor­ge­hens­wei­se der Ban­ken selbst ist. Ein Anspruch kann daher nicht gel­tend gemacht wer­den.