Offenlegungsfrist für Jahresabschluss 2021 verlängert
Das Bundesamt für Justiz wird erst nach Ostern mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beginnen, wenn der bis Ende 2022 einzureichende Jahresabschluss bis dahin immer noch nicht vorliegt.
Viele Unternehmen — insbesondere Kapitalgesellschaften — sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse innerhalb eines Jahres ab dem Bilanzstichtag offenzulegen oder zumindest zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Pandemie wird das Amt jedoch in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz wie auch im Vorjahr gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- En-bloc-Verkauf von fünf Immobilien als gewerblicher Grundstückshandel
- Pilotprojekt für automatische Steuererklärung in Kassel
- Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
- Längere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken und Versicherungen
- Gebühr für verbindliche Auskunft an mehrere Antragsteller
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen
- Regierung beschließt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung