Rückstellungen für Verpflichtung aus Kundenbindungsprogramm

Ob für die Verpflichtungen aus einem Kundenbindungsprogramm Rückstellungen zu bilden sind, hängt von der Ausgestaltung des Treuebonuses ab.

Kun­den­bin­dungs­pro­gram­me haben sich als belieb­tes Mar­ke­ting­in­stru­ment eta­bliert. Die steu­er­li­che Hand­ha­bung der Ver­güns­ti­gun­gen hängt aber von der Aus­ge­stal­tung des Pro­gramms ab. Dabei kommt es vor allem auf die Fra­ge an, ob das Pro­gramm eher als Nach­lass auf künf­ti­ge Käu­fe anzu­se­hen ist oder als Nach­lass auf bereits getä­tig­te Käu­fe. Hat der Kun­de also bei­spiels­wei­se nach Errei­chen einer bestimm­ten Anzahl von Stem­peln Anspruch auf ein Gra­tis­pro­dukt oder eine Gra­tis­leis­tung, wird nur die­ser zukünf­ti­ge Kauf rabat­tiert.

Gibt das Unter­neh­men dage­gen im Rah­men eines Kun­den­kar­ten- oder Kun­den­bin­dungs­pro­gramms für jeden Kauf in Abhän­gig­keit von der Höhe des End­be­trags Bonus­punk­te oder Gut­schei­ne aus, die dann bei spä­te­ren Käu­fen als Zah­lungs­mit­tel ein­setz­bar sind, wird der Rabatt schon bei der Aus­ga­be der Treue­punk­te gewährt. Im zwei­ten Fall ist nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs für die am Bilanz­stich­tag noch nicht ein­ge­lös­ten Punk­te oder Gut­schei­ne eine Rück­stel­lung für unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten zu bil­den, wenn wahr­schein­lich ist, dass sie in Anspruch genom­men wer­den.