Kenntnis des Finanzamts von steuererheblichen Tatsachen

Hat das Finanzamt Kenntnis von allen steuererheblichen Tatsachen, ist die Nichtabgabe einer Steuererklärung keine Steuerhinterziehung, die zu einer längeren Festsetzungsfrist führen würde.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat fest­ge­stellt, dass kei­ne Steu­er­hin­ter­zie­hung vor­liegt, wenn zwar pflicht­wid­rig kei­ne Steu­er­erklä­rung abge­ge­ben wird, dem Finanz­amt aber alle erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen in Form elek­tro­ni­scher Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen vor­lie­gen. Im Streit­fall hat­te das Finanz­amt erst fast zehn Jah­re spä­ter fest­ge­stellt, dass ein Ehe­paar auf­grund der beim Finanz­amt vor­lie­gen­den Daten zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet gewe­sen wäre, und es erließ des­halb Schät­zungs­be­schei­de. Die Ehe­leu­te argu­men­tier­ten dage­gen erfolg­reich vor Gericht, dass bei Kennt­nis des Finanz­amts von den steu­er­rele­van­ten Tat­sa­chen kei­ne Steu­er­hin­ter­zie­hung vor­lie­gen kann und damit auch nicht die ver­län­ger­te Fest­set­zungs­frist im Fall einer Steu­er­hin­ter­zie­hung grei­fen kann. Das Finanz­amt hat aller­dings gegen die Ent­schei­dung Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.